Dipl.-Finw. (FH) Helmut Lehr
Leitsatz
Verpachtet eine Gemeinde ein Schwimmbad an einen Verein und gewährt sie zugleich einen das Verpachtungsentgelt übersteigenden Betriebskostenzuschuss, liegt keine entgeltliche Leistung vor.
Sachverhalt
Die Beteiligten streiten um die Berechtigung der Klägerin (Gemeinde, Körperschaft des öffentlichen Rechts) zum Vorsteuerabzug in Zusammenhang mit einem durch sie verpachteten Schwimmbad. Dabei ist strittig, ob die Verpachtung entgeltlich oder unentgeltlich erfolgt ist. Die Klägerin betrieb bis zum 15.3.2005 auf einem ihr gehörenden Grundstück ein Schwimmbad als Betrieb gewerblicher Art. Im April 2005 verpachtete sie das Schwimmbad an einen Förderer- und Betreiberverein (e.V.). Der Pachtzins betrug zunächst jährlich 1 EUR. Außerdem hatte die Gemeinde sich zur Zahlung eines Zuschusses von jährlich 75.000 EUR verpflichtet. Später wurde die Jahrespacht auf 10.000 EUR erhöht (zuzüglich Umsatzsteuer) und der Betriebskostenzuschuss auf 90.000 EUR.
Entscheidung
Die Klage hatte keinen Erfolg. Die Gemeinde kann nach Ansicht des Gerichts keine Vorsteuer in Zusammenhang mit dem Schwimmbad abziehen, da sie insoweit keinen Betrieb gewerblicher Art unterhält. Für die Zeit, in der das Pachtentgelt 1 EUR betragen hat, hat die Klägerin keine wirtschaftliche Tätigkeit entfaltet und insbesondere keine Leistung gegen Entgelt erbracht. Bei einem – offensichtlich lediglich symbolischen – jährlichem Pachtentgelt in Höhe von 1 EUR und bei erheblichen Aufwendungen aus dem Pachtgegenstand, tritt die Entgeltverpflichtung so sehr in den Hintergrund, dass der Zusammenhang zwischen Nutzungsüberlassung und Entgelt gelöst erscheint. Für den Zeitraum ab der Erhöhung der Jahrespacht auf 10.000 EUR kann zwar nicht mehr von einem symbolischen Pachtentgelt gesprochen werden, dennoch müssen die Umstände der Vertragsänderung in die Betrachtung einbezogen werden. Dies lässt im Rahmen einer Gesamtwürdigung den Schluss zu, dass sich objektiv an den Verhältnissen nichts geändert hat. So ist gleichzeitig mit der Vereinbarung einer Jahrespacht in Höhe von netto 10.000 EUR der dem Verein gewährte Zuschuss um 15.000 EUR erhöht worden.
Auch wenn über die Zuschussgewährung eine formal gesonderte Vereinbarung getroffen wurde, so erfolgte sie dennoch im Zusammenhang mit der Pachterhöhung. Das macht deutlich, dass beide Vereinbarungen aufeinander bezogen sind und nicht isoliert betrachtet werden können. Hinzu kommt, dass der Klägerin kurz zuvor die umsatzsteuerrechtlichen Probleme der bisherigen Vertragsgestaltung offenbar geworden sind. Daraus lässt sich für das Gericht erkennen, dass mit den geänderten Verträgen nicht etwa beabsichtigt wurde, nunmehr den Wert der von der Klägerin erbrachten Dienstleistung durch das Pachtentgelt abzubilden, sondern nur formal die zu erbringenden Geldzahlungen anderweitig auf Pacht und Zuschuss zu verteilen, ohne dass sich in der Sache etwas gegenüber den früheren Zeiträumen ändern sollte.
Hinweis
Es gibt mittlerweile eine umfangreiche Rechtsprechung zu dem Problemkreis "symbolisches Entgelt". Oftmals geht es darum, durch eine geringe Entgeltzahlung unentgeltliche Wertabgaben zu vermeiden. Der EuGH hat entschieden (EuGH, Urteil v. 12.5.2016, C-520/14), dass eine Gemeinde dann keine (Beförderungs-)Leistungen an ihre Bürger entgeltlich erbringt, wenn die Zahlungen lediglich 3 % der Kosten decken (Asymmetrie zwischen Leistung und Gegenleistung). In diesem Fall sei eher von einer Gebühr auszugehen. Entsprechendes hat der V. Senat des BFH angedeutet, BFH, Urteil v.15.12.2016, V R 44/15. Hingegen hatte der XI. Senat des BFH bereits entschieden, dass allein eine Asymmetrie zwischen Betriebskosten und Gegenleistung einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen Leistung und Gegenleistung nicht ausschließe (BFH, Urteil v. 28.6.2017, XI R 12/15).
Da das nun anhängige Revisionsverfahren vor dem XI. Senat des BFH anhängig ist, Az beim BFH XI R 35/19, ist es durchaus denkbar, dass dieser eine andere Auffassung als das Finanzgericht vertritt. Vergleichbare Fälle sollten daher bis auf Weiteres offengehalten werden.
Link zur Entscheidung
Niedersächsisches FG, Urteil v. 16.10.2019, 5 K 286/18