Leitsatz
* 1. Vermieten Miteigentümer eines Grundstücks an eine dritte Person, können sie dies als Gesellschaft oder als Gemeinschaft tun. In beiden Fällen ist nicht der einzelne Gemeinschafter/Gesellschafter, sondern die Gemeinschaft/Gesellschaft Unternehmer.
2. Das Halten von Gesellschaftsanteilen ist keine "unternehmerische" (§ 2 Abs. 1 UStG) Tätigkeit; anders ist es, wenn der Gesellschafter an die Gesellschaft Leistungen gegen Entgelt erbringt. 3. Eine unternehmerisch tätige Gesellschaft ist nicht zum Vorsteuerabzug für Eingangsleistungen berechtigt, die an ihre Arbeitnehmer oder Gesellschafter ausgeführt werden.
* Leitsätze nicht amtlich
Normenkette
§ 2 Abs.1 UStG , § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG
Sachverhalt
Der Kläger erwarb ein Appartement in einem Appartement-Hotel. Das Hotel hatte die H-GmbH als Generalunternehmer errichtet, in Eigentumswohnungen aufgeteilt und eine Gemeinschaftsordnung beschlossen, die die Eigennutzung, insbesondere die Eigenvermietung für 30 Jahre ausschloss und die gemeinschaftliche Vermietung an einen Mieter vorsah. Jedem Miteigentümer stand der seinem Miteigentum entsprechende Anteil am vom Verwalter festgestellten Jahresergebnis zu.
Noch vor Bezugsfertigkeit schloss die H-GmbH einen verlängerbaren Mietvertrag mit einer Hotelgesellschaft für 14 Jahre. Der Kläger machte vergeblich die ihm für den Kauf des Appartements berechnete Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend; er habe das Appartement entweder der Vermieter-GbR oder der Hotelgesellschaft zur steuerpflichtigen Vermietung überlassen.
Das FA und FG waren dagegen der Auffassung, der Kläger sei kein Unternehmer, weil die GbR, nicht die einzelnen Miteigentümer, an die Hotelgesellschaft vermietet habe. Der Kläger habe der GbR das Appartement nicht gegen Entgelt, sondern (nur) gegen Beteiligung am Gewinn überlassen.
Entscheidung
Der BFH bestätigte FA und FG. Die Beteiligung am Gewinn und Verlust sei keine unternehmerische Tätigkeit i.S.d. § 2 Abs. 1 UStG. Der Grundsatz der Neutralität der Umsatzsteuer bedeute nicht, dass der Gesellschafter oder Gemeinschafter ohne Rücksicht darauf, ob er selbst Leistungen gegen Entgelt erbringe, nur aufgrund seiner Beteiligung an der unternehmerisch tätigen Gesellschaft als Unternehmer behandelt werde.
Hinweis
Vermieten Miteigentümer einen Gegenstand an einen Dritten, können sie dies als Gemeinschaft oder als Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) tun. Umsatzsteuerrechtlich wird aber der Miteigentümer – anders als im Ertragsteuerrecht – nicht allein durch seine zivilrechtliche Stellung als Mitvermieter Unternehmer. Das Umsatzsteuerrecht kennt keinen Mitunternehmer. Die Tätigkeit der GbR/Gemeinschaft wird dem Miteigentümer nicht zugerechnet.
Der Miteigentümer kann seinen Miteigentumsanteil an einem Wirtschaftsgut der unternehmerisch tätigen Gesellschaft/Gemeinschaft entweder
- gegen Beteiligung am Überschuss oder Gewinn (d.h. im Fall der Gesellschaft als Gesellschafterbeitrag) und damit unentgeltlich zur Nutzung überlassen oder
- er kann den Miteigentumsanteil an dem Wirtschaftsgut der Gesellschaft/Gemeinschaft entgeltlich im Rahmen eines Vertrags besonderer Art zur Nutzung überlassen (Leistungsaustausch); insbesondere kann er ihn der Gesellschaft/Gemeinschaft vermieten oder verpachten.
(Nur) im letzteren Fall wird der Miteigentümer durch die nachhaltige entgeltliche Nutzungsüberlassung Unternehmer und kann die Vorsteuer für damit zusammenhängende Eingangsleistungen abziehen. Überlässt er den Miteigentumsanteil nur gegen Beteiligung am Gewinn oder Verlust, kann er mangels Unternehmereigenschaft keine Vorsteuer geltend machen. Aber auch die Gemeinschaft kann die dem Miteigentümer für den Erwerb des Anteils berechnete Umsatzsteuer nicht als Vorsteuer geltend machen..
Der Vorsteuerabzug steht nur der Person zu, für deren Unternehmen die vorsteuerbelastete Eingangsleistung ausgeführt wird. Das bedeutet, eine unternehmerisch tätige Gesellschaft/Gemeinschaft ist nicht zum Vorsteuerabzug für Eingangsleistungen berechtigt, die an ihre Gesellschafter oder Arbeitnehmer ausgeführt werden. Hat also der Miteigentümer Umsatzsteuer für den Erwerb seines Miteigentumsanteils bezahlt, kann die Miteigentümergesellschaft diese Umsatzsteuer nicht als Vorsteuer geltend machen.
Es hängt von der tatsächlichen Gestaltung der Vereinbarungen ab, welche der Alternative vorliegt – und ist verfahrensrechtlich eine Frage der Tatsachenwürdigung. Sie bestimmen also durch die klare Vertragsgestaltung, ob die Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug für Bauleistungen, die an die Miteigentümer geleistet werden, vorliegen.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil vom 16.5.2002, V R 4/01