Dr. Birger Brandt, Prof. Jürgen Brandt
Leitsatz
Der – nicht mit einem anderen Miteigentümer verheiratete und zusammenveranlagte – Miteigentümer eines Hauses, der die Kosten des Anbaus oder der Erweiterung an dieses Haus allein getragen hat, kann die Förderung für die Baumaßnahme nach § 10e Abs. 2 EStG lediglich nur zu dem Teil des Höchstbetrags geltend machen, der seinem Miteigentumsanteil entspricht; die Übernahme der Kosten führt nicht zum Übergang des wirtschaftlichen Eigentums hinsichtlich der anderen Miteigentumsanteile.
Normenkette
§ 10e Abs. 2 EStG
Sachverhalt
Die als Eheleute zusammen zur Einkommensteuer veranlagten Kläger waren zu je einem Drittel Eigentümer eines zu eigenen Wohnzwecken genutzten Einfamilienhausgrundstücks; ein Drittel gehörte der Mutter der Klägerin. Die Kläger errichteten auf ihre Kosten einen Anbau an das Gebäude; im Jahr nach der Fertigstellung übertrug die Mutter ihren Anteil auf die Klägerin. Gleichzeitig räumten die Kläger der Mutter ein Wohnrecht auf Lebenszeit an einem Zimmer im ersten Obergeschoss des Hauses ein.
Von den mit der Einkommensteuererklärung gem. § 10e Abs. 2 EStG geltend gemachten Herstellungskosten für den Anbau berücksichtigte das FA lediglich 2/3. Die dagegen erhobene Klage hatte keinen Erfolg.
Entscheidung
Die Revision hatte keinen Erfolg. Die Kläger könnten den vollen Abzugsbetrag nach § 10e Abs. 2 EStG nur geltend machen, wenn sie auch hinsichtlich des bürgerlich-rechtlichen Miteigentumsanteils der Mutter wirtschaftliche Eigentümer des Hauses wären. Dafür reiche aber nicht, dass sie die Kosten des Anbaus getragen hätten, weil selbst bei Wegfall der Nutzung des Anbaus und eines infolgedessen gegebenen Entschädigungsanspruchs in Höhe des Werts des Anbaus (vgl. BFH-Urteile vom 28.7.1993, I R 88/92, BStBl II 1994/164; vom 11.6.1997, XI R 77/96, BStBl II 1997, 774) der zivilrechtliche Herausgabeanspruch auf Herausgabe der Wohnung nicht wirtschaftlich wertlos werde.
Hinweis
Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs kann ein Steuerpflichtiger den Abzugsbetrag nach § 10e Abs. 2 EStG nur geltend machen für Ausbauten und Erweiterungen, die eine Wohnung im eigenen Haus oder eine eigene Eigentumswohnung betreffen. Miteigentümer, soweit es sich nicht um zusammen veranlagte Eheleute handelt, sind danach nur berechtigt, den Abzugsbetrag entsprechend ihrem Miteigentumsanteil anteilig geltend zu machen.
Dies gilt auch dann, wenn ein Miteigentümer allein die Kosten des Ausbaus oder der Erweiterung getragen hat, weil er dadurch allenfalls – wegen eines möglichen Aufwendungsersatzanspruchs – wirtschaftlicher Eigentümer des Anbaus oder der Erweiterung, nicht aber zugleich wirtschaftlicher Eigentümer der ausgebauten oder erweiterten Wohnung geworden sein könnte.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil vom 07.03.2001, X R 147/97