Leitsatz

1. Tritt ein Unternehmer eine Forderung aus einem Umsatzgeschäft gegen einen unter dem Nennwert der Forderung liegenden Forderungskaufpreis ab, mindert sich hierdurch nicht die Bemessungsgrundlage für die an den Schuldner des Entgelts ausgeführte Leistung.

2. Das Entgelt bestimmt sich nach den Zahlungen der Kunden des Unternehmers an den Forderungserwerber.

 

Normenkette

§ 10 UStG 1999, Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. a der 6. EG-RL

 

Sachverhalt

Der Kläger trat seine Entgeltsansprüche aus steuerpflichtigen Umsätzen an ein Inkassobüro für 25 % des Forderungsnennwerts ab. Das Ausfallrisiko für die Forderungen ging auf das Inkassobüro über. Er erklärte nur den erhaltenen Forderungskaufpreis als Entgelt für seine Umsätze.

Diese Auffassung teilten FA und FG nicht (FG Baden-Württemberg, Urteil vom 23.07.2008, 12 K 193/05, Haufe-Index 2240215, EFG 2010, 175).

 

Entscheidung

Weil das FA übersehen hatte, dass der Kläger nach vereinnahmten Entgelten besteuert wurde, führte die Revision zur Zurückverweisung. Feststellungen des FG, in welcher Höhe die Kunden tatsächlich an das Inkassobüro gezahlt hatten, fehlten. Als Anhaltspunkt für die Höhe könnte eine Mitteilung des für diesen zuständigen FA dienen.

 

Hinweis

Tritt ein Unternehmer eine Forderung aus einem Umsatzgeschäft gegen einen unter dem Nennwert der Forderung liegenden Forderungskaufpreis ab, mindert sich allein dadurch nicht die Bemessungsgrundlage für die an den Schuldner des Entgelts ausgeführte Leistung. Denn die Abtretung berührt nicht das "Entgelt" (vgl. § 10 Abs. 1 und 2 UStG: alles, was der Leistungsempfänger aufwendet, um die Leistung zu erhalten, jedoch abzüglich der USt) oder in der Terminologie des Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. a der 6. EG-RL"was den Wert der Gegenleistung bildet, die der Lieferer oder Dienstleistende für diese Umsätze vom Abnehmer oder Dienstleistungsempfänger oder von einem Dritten erhält oder erhalten soll, einschließlich der unmittelbar mit dem Preis dieser Umsätze zusammenhängenden Subventionen".

Maßgebend für die Höhe des Entgelts kann daher nur das zwischen Leistendem und Leistungsempfänger bestehenden Rechtsverhältnis, aber nicht eine Vereinbarung sein, an der der Leistungsempfänger nicht beteiligt ist.

Misslich ist, dass der Forderungskäufer kein Interesse hat, die Höhe der tatsächlich vereinnahmten Beträge dem Forderungsverkäufer mitzuteilen: Der Versuch, dem dadurch abzuhelfen, dass der Forderungskaufpreis als tatsächlich vereinnahmtes Entgelt zugrunde zu legen sei und beim Forderungskäufer die Differenz zwischen Forderungskaufpreis und Vereinnahmung "wertzuberichtigen" sei (Wagner in Sölch/Ringleb, § 10 Rz. 173) vermag keine Rechtsgrundlage für die "Wertberichtigung" zu nennen. Ein Informationsanspruch bei der Abtretung von Forderungen aus steuerpflichtigen Umsatzgeschäften könnte sich – abgesehen von der Möglichkeit, sich die entsprechende Information vertraglich einräumen zu lassen – bereits nach Treu und Glauben (§ 242 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) aus einer vertraglichen Nebenpflicht des Forderungserwerbers ergeben.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 06.05.2010 – V R 15/09

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