Dipl.-Finanzwirt Bernhard Paus
Leitsatz
Gewähren minderjährige Kinder ihrem Vater aus vorhandenem eigenem Vermögen ein Darlehen und werden sie bei Vertragsabschluss nur von ihrer Mutter vertreten, ist dem Vertrag die Anerkennung zu versagen, weil das Zivilrecht die Bestellung eines Ergänzungspflegers verlangt. Dabei bleibt es auch dann, wenn das Vormundschaftsgericht telefonisch die Auskunft erteilt haben sollte, die Bestellung eines Pflegers sei weder nötig noch üblich.
Sachverhalt
Ein Zahnarzt hatte von seinen minderjährigen Kindern Darlehen zur Finanzierung eines Mietwohngrundstücks erhalten. Obwohl der Vertrag ordnungsgemäß durchgeführt wurde, versagte das Finanzamt den Zinszahlungen die steuerliche Anerkennung, weil die Verträge wegen der fehlenden Pflegerbestellung zivilrechtlich unwirksam seien. Der Kläger wandte dagegen ein, die Rechtslage sei ihm nicht bekannt gewesen. Das Vormundschaftsgericht habe ihm seinerzeit telefonisch erklärt, eine Pflegerbestellung sei nicht erforderlich und auch nicht üblich. Inzwischen sei die Pflegerbestellung nachgeholt worden.
Entscheidung
Das FG hielt die Klage für unbegründet. Zwar könnten Verträge unter Angehörigen nach der Rechtsprechung des BFH trotz Formverstößen anerkannt werden, wenn zweifelsfrei feststehe, dass die Beteiligten sich bei Vertragsabschluss hätten binden wollen. Das gelte jedoch nicht, wenn die zu beachtende Formvorschrift eindeutig aus dem Gesetz erkennbar sei. Der Kläger hätte sich nicht auf die Auskunft des Notariats verlassen dürfen. Gegen diese Entscheidung hat der Kläger die vom FG zugelassene Revision eingelegt.
Hinweis
Die vom FG gestellten Anforderungen erscheinen überzogen. Sie sind in dieser Form nicht in der Rechtsprechung des BFH vorgegeben. Wenn der Vertrag ordnungsgemäß durchgeführt wird und keine Anhaltspunkte erkennbar sind, dass die Eltern gezielt eine zivilrechtlich Bindung vermeiden wollten, stellt sich das Beharren auf Formvorschriften, die für den juristischen Laien keineswegs leicht zu erkennen sind und die üblicherweise nicht streng beachtet werden (weil sich das in der Praxis nicht als nötig erwiesen hat), als unnötiger Bürokratismus dar. Deshalb wäre zu wünschen, dass der BFH die anhängige Revision nutzt, die Anforderungen an Angehörigenverträge auf das Nötige und Sinnvolle zu begrenzen. Bis dahin ist jedoch weiterhin zu empfehlen, bestehende Formvorschriften streng einzuhalten und ggf. das Notariat um eine schriftliche Auskunft zu bitten.
Link zur Entscheidung
FG Baden-Württemberg, Urteil vom 19.09.2006, 4 K 177/02