Leitsatz
Ein ohne Betriebsaufgabeerklärung parzelliert verpachteter landwirtschaftlicher Betrieb wird nicht dadurch mit der Folge einer Zwangsbetriebsaufgabe zerschlagen, dass der Verpächter nach einem Brandschaden die mitverpachteten Wirtschaftsgebäude nicht wieder aufbaut, sondern die landwirtschaftlichen Nutzflächen nach Auflösung der ursprünglichen Pachtverträge erneut verpachtet und die Hofstelle veräußert.
Normenkette
§ 13 EStG , § 14 EStG , § 16 EStG , § 34 EStG
Sachverhalt
Ein Landwirt hatte 1987 die aktive Bewirtschaftung seines Milchviehbetriebs aufgegeben. Sämtliche Eigentumsflächen einschließlich der Hofstelle waren seither verpachtet. Ende 1992 brannten bis auf einen Stall alle Gebäude der Hofstelle ab. Daraufhin wurde der Pachtvertrag über die Hofstelle vorzeitig beendet und der Landwirt veräußerte sie für 40.000 DM. Die landwirtschaftlichen Nutzflächen blieben weiter verpachtet. Von der Feuerversicherung erhielt der Landwirt 228.920 DM.
Das FA schätzte mangels Abgabe von Steuererklärungen für das Wirtschaftsjahr 1992/93 einen laufenden Gewinn von 228.000 DM. Daraufhin beantragte der Landwirt, den "Aufgabegewinn" begünstigt zu besteuern. Das FA entsprach diesem Antrag nicht.
Entscheidung
Weder FG noch BFH hatten Bedenken gegen die Besteuerung eines laufenden Gewinns. Der Betrieb sei im Streitjahr weder ausdrücklich noch konkludent aufgegeben worden. Auch eine Zwangsbetriebsaufgabe habe nicht stattgefunden.
Hinweis
1. Dass ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb auch ohne Hofstelle existieren kann, ist keine ganz neue Erkenntnis, sondern in der Praxis bereits seit vielen Jahren erprobt. Auch der BFH hat diese Veränderung zur Kenntnis genommen und deshalb bereits im Urteil vom 18.3.1999, IV R 65/98 (BStBl II 1999, 398) entschieden, dass keine Betriebsaufgabe vorliegt, wenn ein Erbe die Hofstelle erhält, ein anderer Erbe aber Stückländereien. Ebenso wenig sieht der BFH in der Veräußerung wesentlicher Betriebsflächen eine Betriebsaufgabe, sofern nicht eine absolute Minimalgrenze unterschritten wird. Diese ist bisher nicht genau definiert worden; diskutiert wird aber eine Mindestfläche von ca. 3.000 m². Seit Jahrzehnten wird darüber hinaus auch die parzellenweise Verpachtung nicht als Betriebsaufgabe behandelt, selbst wenn sie den ganzen Betrieb betrifft und die Pachtverträge nicht zu einem einheitlichen Zeitpunkt auslaufen.
2. Ein Landwirt kann deshalb seinen Betrieb im Grundsatz nur aufgeben, wenn er ausdrücklich die Betriebsaufgabe erklärt.
Beachten Sie dabei: Die Betriebsaufgabeerklärung wirkt nur für die Zukunft. Im Besprechungsfall hatte der Kläger erst im Einspruchsverfahren beantragt, die Versicherungsentschädigung als Aufgabegewinn zu behandeln. Darin sah der BFH keine rückwirkende Aufgabeerklärung auf den Zeitpunkt des Schadensfalls. Stattdessen liegt aber eine Aufgabe im Zeitpunkt der Erklärung gegenüber dem FA vor, die nicht mehr rückgängig gemacht werden kann. Selbst wenn der Kläger mangels Rückwirkung auf das Schadensjahr lieber auf eine Betriebsaufgabe verzichten würde, ist dies jetzt nicht mehr möglich.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil vom 26.6.2003, IV R 61/01