Leitsatz
Der Anspruch auf Eigenheimzulage für die dem Beginn der Eigennutzung folgenden Kalenderjahre wird insolvenzrechtlich mit dem Beginn des betreffenden Kalenderjahrs begründet. Liegt dieser Zeitpunkt nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, ist die Aufrechnung eines Insolvenzgläubigers gegen diesen Anspruch unzulässig.
Normenkette
§ 226 Abs. 1 AO, § 3, § 4, § 10, § 11 EigZulG, § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO
Sachverhalt
Für den späteren Insolvenzschuldner war vor Verfahrenseröffnung eine Eigenheimzulage festgesetzt worden. Ein Teil des Förderungszeitraums fällt in die Zeit des Insolvenzverfahrens. Gegen den Förderanspruch hierfür rechnete das FA Ansprüche auf Rückforderung vor Verfahrenseröffnung gewährter Teile der Eigenheimzulage auf und erließ hierüber einen Abrechnungsbescheid, als der Insolvenzverwalter der Aufrechnung widersprach und Zahlung des Förderbetrags verlangte.
Entscheidung
Der Abrechnungsbescheid ist rechtswidrig. Der strittige Förderanspruch ist nicht durch Aufrechnung erloschen.
Hinweis
Nach § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO ist eine Aufrechnung im Insolvenzverfahren unzulässig, wenn ein Insolvenzgläubiger erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens etwas zur Insolvenzmasse schuldig geworden ist. Ist allerdings die Forderung des Schuldners ihrem "Kern" nach bereits vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden, ist die Aufrechnung gleichwohl zulässig (§ 95 Abs. 1 Satz 1 InsO). Es kommt dabei nicht darauf an, ob der Anspruch zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens im steuerrechtlichen Sinn entstanden war, sondern nur darauf, ob in diesem Zeitpunkt nach insolvenzrechtlichen Grundsätzen der Rechtsgrund für den Anspruch bereits gelegt war. Das ist bei Erstattung, Vergütung und dgl. von vor Verfahrenseröffnung gezahlter Steuer der Fall (vgl. Urteil VII R 27/06, in diesem Heft Seite 319). Ist es aber auch bei zeitabschnittsweise gewährten, wenn auch (vor Verfahrenseröffnung festgesetzten) steuerlichen Leistungen der Fall?
Die (inzwischen nicht mehr neu gewährte) Eigenheimzulage wird nicht einmalig, sondern im Rahmen eines auf acht Jahre angelegten Dauerschuldverhältnisses (Förderzeitraum gem. § 3 EigZulG jahresabschnittsweise gewährt. Der Förderzeitraum beginnt mit der Herstellung bzw. Anschaffung des Objekts, der Förderanspruch aber erst mit der Nutzung zu eigenen Wohnzwecken, und zwar jeweils für das betreffende Kalenderjahr des Förderzeitraums. Die Eigenheimzulage wird allerdings nach § 11 Abs. 1 Satz 1 EigZulG für den gesamten Förderzeitraum im Voraus festgesetzt. Bei Dauerschuldverhältnissen dieser Art, in denen steuerrechtliche Ansprüche zeitabschnittsweise unter der Bedingung entstehen, dass die Anspruchsvoraussetzungen auch in dem betreffenden Zeitabschnitt erfüllt sind, wird der Anspruch nicht wie bei Erstattungsansprüchen bereits zu Beginn des Dauerschuldverhältnisses insolvenzrechtlich für alle Zukunft begründet; er entsteht vielmehr ungeachtet der Vorausfestsetzung zeitabschnittsweise (vgl. BFH, Beschluss VII B 252/06 zu Erstattungszinsen, in diesem Heft Seite 321). Abzustellen ist für die Aufrechnungsmöglichkeit auf den jeweiligen Zeitabschnitt und darauf, zu welchem Zeitpunkt die materiellen Voraussetzungen vorliegen, die für diesen Zeitraum den Anspruch entstehen lassen.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil vom 17.4.2007, VII R 34/06