Dipl.-Finanzwirt Rüdiger Happe
Leitsatz
Unter dem Begriff "Gewinn" i. S. d. § 4 Abs. 2 Satz 2 EStG ist der steuerliche Gewinn und nicht der Bilanzgewinn i. S. d. § 4 Abs. 1 EStG zu verstehen, so dass § 4 Abs. 2 Satz 2 EStG eine Bilanzänderung in Höhe der aus der Bilanzberichtigung resultierenden steuerlichen Gewinnauswirkung und nicht lediglich in Höhe der sich aus der Steuerbilanz ergebenden Gewinnänderung erlaubt.
Sachverhalt
Die Klägerin und das Finanzamt hatten sich im Rahmen einer tatsächlichen Verständigung dahingehend geeinigt, dass der Bilanzansatz einer GmbH-Beteiligung um 800.000 DM zu erhöhen war und eine Teilwertabschreibung auf Forderungen GmbH i. H. v. 500.000 DM nicht anzuerkennen sei. Die Klägerin erklärte, diese Gewinnerhöhungen im Wege der Bilanzänderung durch Berücksichtigung von Sonderabschreibungen ausgleichen zu wollen. Das Finanzamt vertrat dazu die Auffassung, dass nur die Änderung des Steuerbilanzgewinns für die Bemessung des Änderungsrahmens nach § 4 Abs. 2 Satz 2 EStG maßgeblich sei. Somit minderten z. B. Körperschaftsteuerrückstellungen den Änderungsrahmen, auch wenn diese bilanziellen Gewinnminderungen außerbilanziell dem Einkommen wieder hinzugerechnet werden.
Entscheidung
Unter dem Begriff "Gewinn" im Sinne des § 4 Abs. 2 Satz 2 EStG ist der steuerliche Gewinn und nicht der Bilanzgewinn im Sinne des § 4 Abs. 1 EStG zu verstehen, so dass § 4 Abs. 2 Satz 2 EStG eine Bilanzänderung in Höhe der aus der Bilanzberichtigung resultierenden steuerlichen Gewinnauswirkung und nicht lediglich in Höhe der sich aus der Steuerbilanz ergebenden Gewinnänderung erlaubt. Voraussetzung für eine Bilanzänderung der Bilanz ist demnach, dass der Gewinn durch eine Bilanzberichtigung erhöht wird. Eine außerbilanzielle Gewinnerhöhung reicht dafür nicht aus. Hieraus folgt jedoch nicht, dass eine Bilanzänderung nur in Höhe der aus der Bilanzberichtigung resultierenden Erhöhung des Steuerbilanzgewinns möglich sein soll. Sowohl nach dem Wortlaut des § 4 Abs. 2 Satz 2 EStG als auch der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs darf durch die Bilanzänderung maximal das steuerliche Ergebnis erreicht werden, das vor der Durchführung der Bilanzberichtigung bestanden hatte. § 4 Abs. 2 Satz 2 EStG ist dahin gehend zu verstehen, dass dem bilanzierenden Steuerpflichtigen die Möglichkeit eröffnet werden soll, durch eine Bilanzänderung die aus der Bilanzberichtigung resultierenden steuerlichen Folgen vollständig zu kompensieren.
Hinweis
Das Finanzgericht bestätigte darüber hinaus die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, wonach der Anspruch auf eine Investitionszulage mit Ablauf des Wirtschaftsjahres entsteht, in dem die Investition vorgenommen worden ist. Eine Aktivierung muss damit zum Bilanzstichtag des Anschaffungsjahres erfolgen. Die Stellung eines Antrags auf Investitionszulage ist für das Entstehen des Anspruchs nicht erforderlich.
Link zur Entscheidung
FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24.01.2018, 8 K 8009/16