Leitsatz
1. Der von einem Steuerpflichtigen vereinbarte und getragene Selbstbehalt ist kein Beitrag zu einer Krankenversicherung und kann daher nicht als Sonderausgabe gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a EStG abgezogen werden.
2. Er kann nur dann als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden, wenn er die zumutbare Belastung gemäß § 33 Abs. 3 EStG übersteigt.
3. Ein darüber hinausgehender Abzug des Selbstbehalts ist von Verfassungs wegen nicht geboten.
Normenkette
§ 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a, § 33 EStG, Art. 1, Art. 20, Art. 3 Abs. 1 GG
Sachverhalt
Der Kläger und seine beiden Töchter haben private Krankenversicherungsverträge abgeschlossen, in denen sie Selbstbehalte vereinbarten. Die ihm dadurch entstandenen Krankheitskosten wollte der Kläger als Sonderausgaben oder als außergewöhnliche Belastungen geltend machen. Dies lehnte das FA ab, da die Krankheitskosten keine Aufwendungen gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a EStG seien und die zumutbare Belastung gemäß § 33 Abs. 3 EStG nicht überschritten sei.
Einspruchs- und Klageverfahren blieben erfolglos (FG Köln, Urteil vom 15.8.2013, 15 K 1858/12, Haufe-Index 7016728, EFG 2014, 1477).
Entscheidung
Der BFH hat die Revision aus den unter Praxis-Hinweisen dargestellten Gründen als unbegründet zurückgewiesen.
Hinweis
1. Aufgrund von § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a EStG sind Beiträge zur Basiskrankenversicherung als Sonderausgaben abziehbar. Zu den Beiträgen zu Versicherungen i.S.d. § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a EStG gehören nicht nur die eigentlichen Prämien, sondern auch die üblichen mit dem Versicherungsverhältnis zusammenhängenden und vom Versicherungsnehmer zu tragenden Nebenleistungen.
2. Nach dem Wortlaut des § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a EStG muss es sich jedoch um Beiträge "zu" einer Krankenversicherung handeln. Daraus folgt, dass nur solche Ausgaben als Beiträge zu Krankenversicherungen anzusehen sind, die zumindest im Zusammenhang mit der Erlangung des Versicherungsschutzes stehen und damit als Vorsorgeaufwendungen letztlich der Vorsorge dienen. Damit bestätigt der X. Senat seine Rechtsprechung (vgl. z.B. BFH, Urteil vom 18.7.2012, X R 41/11, BFH/NV 2012, 1712; BFH, Urteil vom 8.10.2013, X B 110/13, BFH/NV 2014, 154).
3. Hierin liegt auch kein Verstoß gegen die Vorgaben des BVerfG (vgl. Beschluss vom 13.2.2008, 2 Bv L 1/06, BFH/NV Beilage 2008, 228; BVerfGE 120, 125). Das BVerfG hat ausdrücklich nur entschieden, dass Beiträge zu einer privaten Basiskrankenversicherung aus verfassungsrechtlichen Gründen steuerlich berücksichtigt werden müssen.
4. Der BFH erkennt zwar die dadurch bewirkte stärkere wirtschaftliche Belastung des Steuerpflichtigen, sieht diese aber als Ausfluss der einem privaten Krankenversicherten eingeräumten Möglichkeit, seinen Tarif selbst zu wählen.
5. Zwar können die Selbstbehalte im Grundsatz als Krankheitskosten außergewöhnliche Belastungen gemäß § 33 EStG sein; sehr häufig scheitert jedoch ein Abzug an der zumutbaren Belastung des § 33 Abs. 3 EStG.
6. Eine steuerliche Berücksichtigung der Aufwendungen für Krankheitskosten im Rahmen von Selbstbehalten ist auch nicht aufgrund des Schutzes des Existenzminimums verfassungsrechtlich gefordert, da sie nicht Teil des sozialhilferechtlich gewährleisteten Leistungsniveaus sind. Weder aus § 42 Nr. 2 i.V.m. § 32 Abs. 5 Satz 1 SGB XII noch aus § 26 SGB II ergibt sich ein Anspruch auf Übernahme der anteiligen Selbstbeteiligung als Zuschuss zu den Beiträgen zur privaten Krankenversicherung.
Privatversicherte können Tarife prüfen
Für den Steuerpflichtigen bleibt damit nun die Aufgabe, unter Berücksichtigung der oben dargestellten steuerlichen Implikationen die für ihn voraussichtlich günstigste Versicherungsvariante zu ermitteln. Im Fachschrifttum finden sich einige Berechnungsbeispiele (vgl. Liess, NWB 2011, 1978; Myßen/Wolter, NWB 2011, 280).
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil vom 1.6.2016 – X R 43/14