Leitsatz
1. Die Besteuerung Alleinerziehender nach dem Grundtarif anstelle einer Besteuerung nach dem Splittingtarif ist verfassungsgemäß.
2. Krankheitskosten sind als außergewöhnliche Belastungen um die zumutbare Belastung zu mindern (Anschluss an das BFH-Urteil vom 2. September 2015 VI R 32/13, BFHE 251, 196, BStBl II 2016, 151).
Normenkette
§ 25, § 26, § 26b, § 32a Abs. 1 und Abs. 5, § 33, § 33a Abs. 1 EStG
Sachverhalt
Die seit 2006 verwitwete Klägerin, eine selbstständige Steuerberaterin, lebte im Streitjahr (2008) mit ihren beiden minderjährigen Töchtern zusammen.
Das FA setzte die Einkommensteuer nach dem Grundtarif fest. Die von der Klägerin erklärten außergewöhnlichen Belastungen wegen Krankheitskosten setzte das FA mit 1.479 EUR an. Nach Abzug der deutlich höheren zumutbaren Belastung wirkten sie sich steuerlich nicht aus. Für die beiden Töchter zog das FA die Freibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG in Höhe von insgesamt 11.616 EUR ab und erhöhte die Einkommensteuer im Gegenzug um das Kindergeld. Ferner zog es den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende gemäß § 24b EStG in Höhe von 1.308 EUR von der Summe der Einkünfte ab.
Die Klage, mit der die Klägerin die Anwendung des Splittingverfahrens und den Abzug ihrer Krankheitskosten ohne Abzug einer zumutbaren Belastung als außergewöhnliche Belastung begehrte, hatte keinen Erfolg. Das Niedersächsische FG (Niedersächsisches FG, Urteil vom 6.5.2013, 7 K 114/10, Haufe-Index 6639319, EFG 2014, 926) entschied, die Einkommensteuerfestsetzung entspreche den Regelungen des EStG. Dessen Bestimmungen zur Besteuerung Alleinerziehender und zur Berücksichtigung einer zumutbaren Belastung bei Krankheitskosten seien nicht verfassungswidrig.
Entscheidung
Nachdem zuvor ein gegenstandslos gewordener Gerichtsbescheid ergangen war, hielt der BFH die Revision einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich; er wies die Revision durch Beschluss gemäß § 126a FGO zurück.
Hinweis
1. Die seit zwei Jahren verwitwete und alleinerziehende Klägerin war nach dem Grundtarif zu veranlagen. Das Splittingverfahren ist Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern (§ 2 Abs. 8 EStG) vorbehalten, die zusammen veranlagt werden. Es ist außerdem anzuwenden, wenn der Ehegatte oder Lebenspartner im vorangegangenen Jahr verstorben ist und zwischen beiden im Zeitpunkt des Todes die Voraussetzungen einer Zusammenveranlagung gegeben waren.
2. Das Splittingverfahren an sich ist verfassungsgemäß; der BFH verweist auf den BVerfG-Beschluss zur Verfassungswidrigkeit des Ausschlusses eingetragener Lebenspartner vom Ehegattensplitting (BVerfGE 133, 377).
Verfassungsgemäß ist auch, dass verwitwete Elternteile ehelicher Kinder nicht in den Anwendungsbereich des Splittingverfahrens einbezogen werden. Denn die rechtliche Lage Alleinerziehender ist mit den für Ehegatten und Lebenspartner geltenden güterrechtlichen Regelungen nicht vergleichbar. Sie bilden mit ihren minderjährigen oder nach § 32 Abs. 4 EStG zu berücksichtigenden volljährigen Kindern auch keine institutionell geregelte und andere Personen ausschließende Gemeinschaft des Erwerbs und Verbrauchs: Alleinerziehende Elternteile können mehr als ein Kind haben, und zu berücksichtigende Kinder können mit Dritten eine Ehe oder Lebenspartnerschaft eingehen und dadurch – folgte man der Auffassung der Klägerin – sowohl dem Elternteil als auch dem Ehegatten des Kindes den Splittingtarif eröffnen.
3. Der III. Senat folgt dem VI. Senat darin, dass Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastungen um die zumutbare Belastung zu mindern sind. Er lässt jedoch ausdrücklich offen, ob anderes gilt, wenn Aufwendungen für medizinisch notwendige Leistungen, die sich in dem durch das Sozialhilferecht bestimmten Rahmen halten, aufgrund außergewöhnlicher Umstände (z.B. bei Auslandserkrankungen) vom Krankenversicherer nicht erstattet werden oder wenn durch die Zuzahlungen der Grundfreibetrag unterschritten wird.
4. Das Urteil vermittelt keine neuen Erkenntnisse. Es wurde zur Veröffentlichung bestimmt, weil die Klägerin ihre Sache in Presseinterviews vertreten hat und weil sie in der Ablehnung des Ehegattensplittings und der Forderung nach einem Familiensplitting von prominenten Steuerrechtlern unterstützt wurde.
Link zur Entscheidung
BFH, Beschluss vom 29.9.2016 – III R 62/13