Dipl.-Finanzwirt Rüdiger Happe
Leitsatz
Eine Bilanzberichtigung ist unzulässig, soweit sich die Korrektur auf eine geänderte höchstrichterliche Rechtsprechung bezieht, bei der es sich um wertbegründende Tatsachen handelt und diese erst weit nach Aufstellung der Bilanz ergangen ist.
Sachverhalt
Die Klägerin schloss im Rahmen von Bauherrenmodellen u.a. Garantiemietverträge ab.
Für Risiken aufgrund nicht eingehaltener Mietgarantiezahlungen an Erwerber bestimmter Appartements hatte die Klägerin in ihren Bilanzen Rückstellungen gebildet. Eine Betriebsprüfung ergab, dass zwar das Risiko einer Inanspruchnahme wegen Mietwuchers bestanden habe. Sie kürzte die Beträge, da keine Unterlagen vorgelegt wurden.
Im Rahmen des Einspruchsverfahrens wurde vorgetragen, dass die Bilanzen zu ändern seien, weil die geschlossenen Verträge wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz - RBerG - nichtig seien. Geforderte Nachweise wurden wiederum nicht vorgelegt.
Im Zuge des FG-Verfahrens wurde ausgeführt, dass nach Entscheidungen des BGH Zahlungen der Anleger zweifelsfrei rechtsgrundlos erfolgt seien, und demnach die Klägerin Verbindlichkeiten für die zu erwartenden Rückzahlungen in der Bilanz bilden müsse und die Bilanzen berichtigt werden müssten.
Entscheidung
Die Verbindlichkeiten sind nicht zu berücksichtigen. Zwar hat der BGH in 3 Entscheidungen aus 2000, 2001 und 2002 die Rechtsprechung zur Unwirksamkeit von Treuhändervollmachten wegen Verstoßes gegen Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 RBerG mit der Folge begründet, dass die fraglichen Verträge nichtig sind und eine Rückgewährverpflichtung auslösen.
Allerdings liegt in der Änderung der Rechtsprechung eine wertbegründende Tatsache vor, die jeweils erst weit nach Aufstellung der Bilanz des Streitjahres geschaffen wurde. Somit konnten alle Beteiligten auf die Wirksamkeit der Verträge vertrauen. Außerdem sind Verbindlichkeiten nicht mehr zu passivieren, wenn mit einer Geltendmachung der Forderung (unabhängig ob verjährt oder nicht) durch den Gläubiger nicht mehr zu rechnen ist. Im vorliegenden Fall geht das FG davon aus, dass die Forderungen verjährt sind.
Hinweis
Die Änderung der Rechtsprechung des BGH sieht das FG als wertbegründende Tatsache an. Damit war eine Bilanzänderung ausgeschlossen. Außerdem verweist das FG auf die Rechtsprechung des BFH, nach der eine Verbindlichkeit nicht mehr zu passivieren ist, wenn sie keine wirtschaftliche Belastung mehr darstellt, insbesondere wenn mit einer Geltendmachung der Forderung durch den Gläubiger mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht mehr zu rechnen ist (BFH, Beschluss v. 15.02.2000 - X B 121/99).
Link zur Entscheidung
FG Baden-Württemberg, Urteil vom 09.11.2009, 6 K 495/06