Leitsatz
Aufgrund des EuGH-Urteils vom 16.1.2014, C 300/12Ibero Tours (DStR 2014, 139) hält der Senat nicht daran fest, dass ein Vermittler das Entgelt für seine Vermittlungsleistung mindern kann, wenn er dem Kunden der von ihm vermittelten Leistung einen Preisnachlass gewährt.
Normenkette
§ 17 Abs. 1 Satz 1 UStG, Art. 11 Teil C Abs. 1 Unterabs. 1 der 6. EG-RL
Sachverhalt
Die Klägerin vermittelte für Reiseveranstalter Reiseleistungen, die die Reiseveranstalter durch Provisionen vergüteten. Sie gewährte dabei den Reisekunden Preisnachlässe auf den Reisepreis, die sie selbst finanzierte, sodass der Reiseveranstalter trotz des Preisnachlasses den vollen Reisepreis erhielt. Die Reiseveranstalter versteuerten ihre Reiseleistungen nach § 25 UStG, einer Regelung, die für die von der Klägerin erbrachten Vermittlungsleistungen nicht anzuwenden war.
Die Klägerin versteuerte die gegenüber den Reiseveranstaltern erbrachten Vermittlungsleistungen zunächst im Umfang der von den Reiseveranstaltern geschuldeten Provisionszahlungen. Unter Bezugnahme auf die BFH-Rechtsprechung beantragte sie, die Steuerfestsetzungen für die Streitjahre 2002 bis 2005 gem. § 164 Abs. 2 AO zu ändern, da die Gewährung der Preisnachlässe an die Reisekunden gem. § 17 UStG zu einer Minderung der an die Reiseveranstalter steuerpflichtig erbrachten Vermittlungsleistungen geführt habe. Dem schloss sich das Finanzamt durch Erlass geänderter Steuerbescheide für die Streitjahre nur insoweit an, als die von den Reiseveranstaltern erbrachten Reiseleistungen steuerpflichtig waren. Soweit die durch die Reiseveranstalter erbrachten – und durch die Klägerin steuerpflichtig vermittelten – Reiseleistungen gem. § 25 Abs. 2 UStG steuerfrei waren, lehnte das FA die Änderung ab. Demgegenüber sah das FG (FG Düsseldorf, Urteil vom 23.3.2011, 5 K 3298/08 U, Haufe-Index 2754140, EFG 2011, 2022) die Klägerin auch insoweit als zur Entgeltminderung berechtigt an.
Entscheidung
Der BFH hob die Entscheidung der Vorinstanz – nach Einholung einer Vorabentscheidung durch den EuGH – auf und wies die Klage ab, da die Grundsätze über die Entgeltminderung in Vertriebsketten allgemein nicht auf Vermittlungsleistungen anzuwenden seien.
Hinweis
1. Ändert sich die Bemessungsgrundlage für einen steuerpflichtigen Umsatz, hat der Unternehmer, der den Umsatz ausgeführt hat, gem. § 17 Abs. 1 Satz 1 UStG den dafür geschuldeten Steuerbetrag zu berichtigen. Bei der Bemessungsgrundlage, deren Änderung nach § 17 Abs. 1 Satz 1 UStG zur Berichtigung führt, handelt es sich um das Entgelt i.S.v. § 10 Abs. 1 UStG. Entgelt ist alles, was der Leistungsempfänger aufwendet, um die Leistung zu erhalten, jedoch abzüglich der Umsatzsteuer (§ 10 Abs. 1 Satz 2 UStG). Unionsrechtliche Grundlage für § 17 Abs. 1 Satz 1 UStG ist Art. 90 MwStSystRL (Art. 11 Teil C Abs. 1 Unterabs. 1 der 6. EG-RL).
2. Unter Berufung auf das EuGH-Urteil vom 24.10.1996, C-317/94, Elida Gibbs (Slg. 1996, I-5339) ist der BFH bisher davon ausgegangen, dass auch ein Vermittler das Entgelt für seine Vermittlungsleistung mindern kann, wenn er dem Kunden der von ihm vermittelten Leistung einen Preisnachlass gewährt (BFH, Urteile vom 12.1.2006, V R 3/04, BStBl II 2006, 479 und vom 13.7.2006, V R 46/05, BStBl II 2007, 186).
3. Der EuGH hat mit UrteilIbero Tours in DStR 2014, 139 entschieden, dass sich aus dem EuGH-Urteil Elida Gibbs in Slg. 1996, I-5339 keine Entgeltminderung für den Fall ergibt, dass ein Reisebüro als Vermittler dem Endverbraucher aus eigenem Antrieb und auf eigene Kosten einen Nachlass auf den Preis der vermittelten Leistung gewährt, die der Reiseveranstalter erbringt.
Danach wirkt sich der Preisnachlass nicht auf das Entgelt der vom Vermittler an den Reiseveranstalter erbrachten Dienstleistung aus. Daher hält der BFH an seiner bisherigen Rechtsprechung nicht mehr fest.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil vom 27.2.2014 – V R 18/11