Leitsatz
Ein immaterielles Wirtschaftsgut "Ackerprämienberechtigung" (Ackerquote) ist im Geltungsbereich der KultPflAZV und der FlächenZV erst in dem Zeitpunkt entstanden, in dem es in den Verkehr gebracht worden ist. In den Verkehr gebracht wurde die Ackerprämienberechtigung entweder mit der Erteilung einer Genehmigung eines Flächenaustauschs im Zusammenhang mit einer Verpachtung bzw. Anpachtung von Ackerflächen oder dadurch, dass sie von den Vertragsbeteiligten zum Gegenstand des Kauf- oder Erwerbsvertrags gemacht worden ist.
Normenkette
§ 4 Abs. 1 EStG, § 4 Abs. 8 KultPflAZV, § 5 Abs. 3 FlächenZV
Sachverhalt
Ein Landwirt hatte 1996 Ackerflächen aus einem Flurbereinigungsverfahren erworben. Weil die Grundstücke die Voraussetzungen der KultPflAZV erfüllten, bezog der Landwirt Ausgleichszahlungen aus EU-Mitteln (sog. Ackerprämie). Später ergaben sich die Prämienansprüche aus der Flächenzahlungs-Verordnung (FlächenZV). Zum Ende des Wirtschaftsjahrs 2004/05 lief die flächengebundene Prämie aus und wurde durch nicht flächengebundene Zahlungsansprüche ersetzt.
Zum Ende des Wirtschaftsjahrs 2004/05 machte der Landwirt im Rahmen eines Einspruchsverfahrens gegen die ESt-Bescheide 2004 und 2005 erfolglos geltend, der aus den Anschaffungskosten gebildete Buchwert der Flächen sei um einen Betrag zu mindern, der auf ein abgespaltenes Wirtschaftsgut "Ackerprämienberechtigung" entfalle. Zugleich sollte der abgespaltene Bilanzposten wegen Auslaufens der Ackerprämie gewinnmindernd ausgebucht werden.
Das FG gab der Klage statt (Schleswig-Holsteinisches FG, Urteil vom 07.05.2008, 5 K 287/07, Haufe-Index 2006688, EFG 2008, 1273). Mit der Möglichkeit, die Prämienberechtigung zu handeln, sei ein immaterielles Wirtschaftsgut entstanden und am 30.06.2005 wieder untergegangen.
Entscheidung
Der BFH gab der Revision des FA statt. Die Prämienberechtigung sei für sich gesehen noch kein immaterielles Wirtschaftsgut. Die später ermöglichte Übertragung führe nicht zur Entstehung eines Wirtschaftsguts, solange nicht von ihr Gebrauch gemacht werde. Hier sei die Prämienberechtigung nicht Gegenstand des Erwerbs im Flurbereinigungsverfahren gewesen.
Hinweis
1. Im Zusammenhang mit land- und forstwirtschaftlichen Einkünften haben Marktordnungen der EU für Milch und Zucker den BFH dazu bewogen, in den Lieferquoten immaterielle Wirtschaftsgüter zu sehen, soweit sie Gegenstand eigenständiger Rechtsgeschäfte sein konnten. Für die sog. Ackerprämie, mit der der Anbau bestimmter Pflanzen gefördert wurde, war deren Verselbstständigung zu einem immateriellen Wirtschaftsgut ebenfalls diskutiert worden, seit durch eine Änderung der Kulturpflanzen-Ausgleichszahlungs-Verordnung (KultPflAZV) eine Übertragung möglich geworden war. Übertragen werden konnte die Berechtigung nämlich zwischen Eigentums- und Pachtflächen, sodass entgeltliche Geschäfte zwischen Eigentümer und Pächter stattfanden. Es bedurfte dafür allerdings einer behördlichen Genehmigung.
2. Der BFH musste nicht abschließend zu einer gehandelten Ackerprämienberechtigung Stellung nehmen, weil im konkreten Fall eine Übertragung nach dem Pachtmodell nicht stattgefunden hatte. Die bloße Möglichkeit zu einem solchen Handel reicht ihm jedenfalls nicht für die Entstehung eines immateriellen Wirtschaftsguts aus. Der BFH weist aber darauf hin, dass im Fall einer genehmigten Übertragung, aber auch dann, wenn im Rahmen einer Grundstücksveräußerung die Prämienberechtigung ausdrücklich zum Gegenstand des Grundstückskaufvertrags gemacht worden ist, von der Entstehung eines immateriellen Wirtschaftsguts auszugehen sei.
3. Ebenfalls keine Stellungnahme enthält das Urteil zu der Frage, ob ein verselbstständigtes Wirtschaftsgut "Ackerprämienberechtigung" mit der Ablösung der KultPflAZV durch die FlächenZV untergegangen ist. Jedenfalls müssen für das Entstehen eines immateriellen Wirtschaftsguts aufgrund der FlächenZV dieselben Grundsätze gelten wie für die ursprüngliche Ackerprämienberechtigung.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil vom 30.09.2010 – IV R 28/08