Leitsatz
1. Die KonsVerLUXV gilt nur für das DBA-Luxemburg 1958/2009, nicht aber auch für das DBA-Luxemburg 2012.
2. Die Regelung in Nr. 4 Buchst. a der Konsultationsvereinbarung zwischen den Finanzbehörden Deutschlands und Luxemburgs vom 07.09.2011, nach der Arbeitslohn, der auf Arbeitstage entfällt, an denen der Berufskraftfahrer seine Tätigkeit teilweise in dem Vertragsstaat ausgeübt hat, in dem der Arbeitgeber des Berufskraftfahrers seinen Wohnsitz hat, und teilweise in dem Vertragsstaat, in dem der Berufskraftfahrer seinen Wohnsitz hat, "unabhängig von der jeweiligen Verweildauer" zu gleichen Teilen auf den Ansässigkeitsstaat des Berufskraftfahrers und auf den Wohnsitzstaat des Arbeitgebers aufgeteilt wird, verstößt gegen den Wortlaut des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 DBA-Luxemburg 2012 und ist daher für dessen Auslegung nicht maßgeblich.
Normenkette
Art. 14 Abs. 1 Satz 1 DBA-Luxemburg 2012, § 1, § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 KonsVerLUXV, § 162 Abs. 1 AO
Sachverhalt
Der verheiratete, im Inland wohnhafte Kläger war in den Jahren 2015 und 2016 als Linienbusfahrer bei der Firma X mit Sitz in Luxemburg beschäftigt. Hieraus erzielte der mit seiner Ehefrau zusammenveranlagte Kläger Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit.
Im Streitjahr 2015 betrug der Bruttoarbeitslohn … EUR. Darin enthalten waren Zuschläge für Nacht‐, Feiertags- oder Sonntagsarbeit i.H.v. … EUR. In der ESt-Erklärung für 2015 erklärte der Kläger in der Anlage N (nach Abzug der Zuschläge) einen steuerpflichtigen Bruttoarbeitslohn von … EUR und einen steuerfreien, aber dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Arbeitslohn aus Luxemburg i.H.v. … EUR. Zudem erklärte er Werbungskosten i.H.v. … EUR, wovon er … EUR dem inländischen Arbeitslohn und … EUR den Progressionseinkünften zuordnete. Der Kläger gab an, insgesamt 109.343 Minuten gearbeitet zu haben, wovon 26.315 Minuten (entspricht 24,07 %) auf seine Tätigkeit in Deutschland entfallen seien. Zum Nachweis legte er tägliche Dienstpläne vor.
Das FA nahm hingegen anhand der eingereichten Unterlagen eine taggenaue Zuordnung wie folgt vor:
- 33 Arbeitstage: ausschließlich Luxemburg
- 2 Arbeitstage: ausschließlich Deutschland
- 198 Arbeitstage: sowohl Deutschland als auch Luxemburg
Unter Berufung auf § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 der KonsVerLUXV wies das FA die Arbeitstage, an denen der Kläger sowohl in Deutschland als auch in Luxemburg tätig war, beiden Staaten jeweils zu 50 % zu. Danach ergab sich für das Streitjahr 2015 folgende Verteilung: 56,65 % (132 Arbeitstage) Luxemburg und 43,35 % (101 Arbeitstage) Deutschland. Im ESt-Bescheid für 2015 vom 20.3.2017 wurde der im Inland zu versteuernde Arbeitslohn mit … EUR und die darauf entfallenden Werbungskosten mit … EUR angesetzt.
Im Streitjahr 2016 betrug der Bruttoarbeitslohn … EUR. Darin enthalten waren Zuschläge für Nacht‐, Feiertags- oder Sonntagsarbeit i.H.v. … EUR. In der ESt-Erklärung für 2016 erklärte der Kläger in der Anlage N (nach Abzug der Zuschläge) einen steuerpflichtigen Bruttoarbeitslohn von … EUR (46,23 %) und einen steuerfreien, aber dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Arbeitslohn aus Luxemburg i.H.v. … EUR (53,77 %). Zudem erklärte er Werbungskosten i.H.v. … EUR, wovon er … EUR dem inländischen Arbeitslohn und … EUR den Progressionseinkünften zuordnete. Anhand monatlicher Arbeitsauflistungen wurde vom Steuerberater eine taggenaue Zuordnung wie folgt vorgenommen:
- 19 Arbeitstage: ausschließlich Luxemburg
- 233 Arbeitstage: sowohl Deutschland als auch Luxemburg
Die Veranlagung erfolgte erklärungsgemäß mit ESt-Bescheid für 2016 vom 11.12.2017. Kurz zuvor hatte aber der Kläger eine geänderte ESt-Erklärung übermittelt, in der er einen steuerpflichtigen Bruttoarbeitslohn von … EUR (hierzu Werbungskosten i.H.v. … EUR) und einen steuerfreien, dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Arbeitslohn aus Luxemburg i.H.v. … EUR (hierzu Werbungskosten i.H.v. … EUR) erklärte. Der Kläger gab an, insgesamt 120.960 Minuten gearbeitet zu haben, wovon 19.951 Minuten (entspricht 16,49 %) auf seine Tätigkeit in Deutschland und 101.009 Minuten auf seine Tätigkeit in Luxemburg entfallen seien. Zum Nachweis legte er monatliche Arbeitsauflistungen vor, in denen die Zahl der Arbeitstage und die nach der jeweils gefahrenen Buslinie planmäßig in Deutschland gefahrenen Minuten angegeben waren.
Nachdem es bereits mit Einspruchsentscheidung vom 24.5.2017 den Einspruch für 2015 zurückgewiesen hatte, lehnte das FA am 15.12.2017 die Änderung des ESt-Bescheids 2016 ab und wies den Einspruch gegen den Steuerbescheid mit Einspruchsentscheidung vom 26.2.2018 als unbegründet zurück.
Die dagegen gerichteten Klage war nur zu einem kleinen – einen anderen Streitpunkt betreffenden – Teil erfolgreich. In Bezug auf die vom FA vorgenommene Zuordnung der Besteuerungsrechte für den Arbeitslohn hat das FG die Klage als unbegründet abgewiesen (FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 7.10.2020, 1 K 1272/18, Haufe-Index 14243202).
Entscheidung
Die vom Kläger eingelegte Revision war im Wesentlichen erfolgreich und führte zur A...