Leitsatz
Wer persönlich haftender Gesellschafter i.S. des § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG ist, bestimmt sich nach gesellschaftsrechtlichen Grundsätzen.
Normenkette
§ 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG
Sachverhalt
An einer GbR waren zwei natürliche Personen und eine AG beteiligt. Zweck der Gesellschaft waren der Aufbau und die Verwaltung eines Wertpapierdepots. Die AG führte die Geschäfte und sollte mit ihrem Vermögen unbeschränkt haften. In Bezug auf die anderen Gesellschafter war sie verpflichtet, bei allen Rechtsgeschäften eine Haftungsbeschränkung auf das Gesellschaftsvermögen zu vereinbaren. Bei der Eröffnung eines Wertpapierkontos und eines Depots wurde mit der Bank bezüglich dieser Konten eine entsprechende Zusatzvereinbarung geschlossen. Für weitere Konteneröffnungen sollte die Vereinbarung nicht gelten.
Das FA erließ für das Streitjahr 2002 einen Feststellungsbescheid, mit dem Einkünfte aus Kapitalvermögen festgestellt wurden. Die GbR hielt sich demgegenüber für eine gewerblich geprägte Gesellschaft und beanspruchte die Feststellung von gewerblichen Einkünften. Hiermit hatte sie weder im Einspruchs- noch im Klageverfahren Erfolg (Hessisches FG, Urteil vom 3.7.2013, 8 K 2647/06, Haufe-Index 5784990, EFG 2013, 1912).
Entscheidung
Auch die Revision blieb erfolglos. Der BFH entschied für die Frage, ob ein Gesellschafter i.S.d. § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG nur beschränkt hafte, sei auf das Gesellschaftsrecht abzustellen. Individualvertraglich vereinbarte Haftungsbeschränkungen seien nicht zu berücksichtigen.
Hinweis
1. Das Urteil bestätigt die bisherige BFH-Rechtsprechung, wonach eine GbR, an der natürliche Personen beteiligt sind, keine gewerblich geprägte Gesellschaft i.S.d. § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG sein kann.
Gesellschaftsrechtlich haftet jeder Gesellschafter einer GbR persönlich, ohne dass die Haftung beschränkt oder ausgeschlossen werden könnte. Auch wenn im Gesellschaftsvertrag vereinbart ist, dass nur eine an der GbR beteiligte Kapitalgesellschaft mit ihrem Vermögen persönlich haften soll, nur diese die Geschäfte führt und dabei in jedem Einzelfall eine entsprechende Haftungsbeschränkung mit Vertragspartnern vereinbaren muss und die Haftungsbeschränkung im Namen der GbR zum Ausdruck gebracht wird ("GmbH & Co. GbR"), kann die Haftung dadurch nach der Rechtsprechung des BGH nicht einseitig beschränkt werden (BGH, Urteil vom 27.9.1999, II ZR 371/98, BGHZ 142, 315).
Steuerrechtlich knüpft § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG nach Meinung des BFH allein an die gesellschaftsrechtliche Haftung an, wenn dort für eine gewerblich geprägte Gesellschaft vorausgesetzt wird, dass nur Kapitalgesellschaften persönlich haften (ebenso die bisher bekannt gewordenen Urteile von FG und die h.M. im Schrifttum).
2. Eine GbR kann danach nur dann eine gewerblich geprägte Gesellschaft sein, wenn an ihr ausschließlich Kapitalgesellschaften oder wiederum ihrerseits gewerblich geprägte Gesellschaften beteiligt sind.
Entprägung möglich
Ist die gewerbliche Prägung einer solchen Gesellschaft nicht erwünscht, kann die Prägung dadurch aufgehoben werden, dass einer natürlichen Person neben einem Gesellschafter Geschäftsführungsbefugnisse übertragen werden (sog. Entprägung).
Link zur Entscheidung
BFH, Beschluss vom 22.9.2016 – IV R 35/13