FinMin Sachsen-Anhalt, Erlaß v. 12.4.2016, 46 - G 1422 - 83
Es ist die Frage gestellt worden, ob für Aufwendungen für „Lagergebühren” der § 8 Nr. 1 Buchstabe e GewStG uneingeschränkt anzuwenden ist und sie dem Gewerbeertrag hinzuzurechnen sind.
Sachverhalt
Ein Unternehmen handelt mit Obst und Gemüse, welches bei diversen Firmen eingelagert wird. Für die Einlagerungen wird ein Lagervertrag i.S. des § 467 HGB bis § 475h HGB abgeschlossen. Gegenstand der Lagerung ist die Lagerung selbst und die Aufbewahrung von Gütern. Die „Aufbewahrung” umfasst neben der Lagerortgestellung auch die Übernahme von Obhutspflichten (z.B. ordnungsgemäße Unterbringung, Ein- und Ausgangskontrolle sowie regelmäßige Überprüfung und Beobachtung des Lagergutes, Schutz vor rechtswidrigem Zugriff Dritter u.a.). Die Obhutspflichten stellen das Hauptmerkmal des Lagervertrags dar.
Die Lagerkosten werden gemeinsam mit evtl. gesondert abgerechneten Nebenkosten für die Ein- und Auslagerung etc. in der Buchführung erfasst, da in den Rechnungen lediglich ein Betrag für „Lagerung” ausgewiesen wird.
Nach Auffassung des Finanzamts sind Entgelte aus Lagerverträgen i.S. des §§ 467 ff. HGB nach § 8 Nr. 1 Buchstabe e GewStG nicht hinzuzurechnen, da diese Lagerverträge nicht mit Mietverträgen (§§ 535 ff. BGB) und Pachtverträgen (§§ 581 ff. BGB) vergleichbar sind.
Rechtliche Würdigung
Von der „Lagerung und Aufbewahrung” ist die bloße „Miete” zu unterscheiden. Letztere liegt dann vor, wenn der Einlagerer selbst für die Obhut über das eingelagerte Gut zu sorgen hat und sein Vertragspartner ihm in erster Linie lediglich die zur Lagerung erforderlichen Räume/Flächen zur Verfügung gestellt hat. Bei einem Lagervertrag handelt es sich um ein spezialrechtlich geregeltes unternehmerisches Verwahrgeschäft. Er ist abzugrenzen vom Mietvertrag (§§ 535 ff. BGB), von der Verwahrung (§§ 688 ff. BGB) und von der transportbedingten Zwischenlagerung.
Der BFH hat in seinem Urteil vom 14.11.1968, V 191/65 (BStBl 1969 II S. 120) dargelegt, wann ein Mietvertrag oder ein Lagervertrag vorliegt und die o.g. Ausführungen bestätigt.
Allerdings hat der BFH mit seinem Urteil vom 23.4.1969, I R 159/66 (BStBl 1969 II S. 439) entschieden, dass Mietzinsen für die Benutzung der Kühlanlage in einem städtischen Schlachthof durch einen Metzgermeister der Hinzurechnung nach § 8 Nr. 7 GewStG a.F. unterliegen. Der Kühlhausvertrag ist Miete mit der Verpflichtung zur Lieferung von Kaltluft. In dem Entscheidungsfall wurde ein Mietvertrag abgeschlossen, der aber keine weiteren Obhutspflichten (wie oben) enthielt.
Auch das Urteil des Niedersächsischen FG vom 25.4.1955 (VI 545/69, nicht veröffentlicht) ist hier nicht einschlägig, da auch hier nur über einen Nutzungsvertrag ähnlich einem Mietvertrag und eben nicht über einen Lagervertrag zu entscheiden war. In diesem Fall fehlte es ebenfalls an der Übernahme weiterer o.g. Obhutspflichten.
Im Ergebnis sind Gebühren aufgrund eines Lagervertrags, der nicht nur auf das bloße Einstellen von Waren abstellt, nicht wie Miet- oder Pachtzins nach § 8 Nr. 1 Buchstabe e GewStG hinzuzurechnen.
Normenkette
GewStG § 8 Nr. 1 Buchst. e