Leitsatz
Entfällt der Anspruch auf Kindergeld oder einen Kinderfreibetrag und damit auch der Anspruch auf eine Kinderzulage nach § 9 Abs. 5 EigZulG rückwirkend für das gesamte Kalenderjahr, weil die Einkünfte und Bezüge des Kindes den Jahresgrenzbetrag in § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG übersteigen, ist die Eigenheimzulage mit Wirkung ab diesem Kalenderjahr entsprechend neu festzusetzen.
Normenkette
§ 9 Abs. 5 EigZulG , § 10 EigZulG , § 11 EigZulG , § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG
Sachverhalt
Die Kläger werden als Ehegatten zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Sie erwarben 1996 ein Einfamilienhaus, welches sie 1997 mit ihrem 1972 geborenen, im Studium befindlichen Sohn bezogen. Das FA setzte die Eigenheimzulage mit Bescheid vom 12.1.1998 auf jährlich 6.500 DM (Fördergrundbetrag von 5.000 DM + Kinderzulage 1.500 DM) für den Zeitraum von 1997 bis 2004 fest.
Bereits im Jahr 1998 hatte der Sohn eigene Einkünfte in Höhe von 11.588 DM erzielt. Im Streitjahr 1999 bezog er Einkünfte in Höhe von 18.098 DM. Das FA setzte daraufhin die Eigenheimzulage ab 1999 gem. § 11 Abs. 2 EigZulG neu auf jährlich 5.000 DM fest.
Klage und Revision, mit der die Kläger geltend machten, die Eigenheimzulage dürfe erst ab dem Jahr 2000 neu festgesetzt werden, hatte keinen Erfolg.
Entscheidung
Zu Recht habe das FG entschieden, dass die Eigenheimzulage bereits für das Streitjahr neu festzusetzen sei. Denn der Sohn der Kläger sei zu keinem Zeitpunkt während des Jahrs einkommensteuerrechtlich als Kind zu erfassen gewesen, so dass den Klägern auch keine Kinderzulage zustehe.
Hinweis
Die Eigenheimzulage wird aus Gründen der Verfahrensvereinfachung für den gesamten Förderzeitraum festgesetzt. Ändern sich die Verhältnisse während des Förderzeitraums, beendet z.B. ein Kind seine Ausbildung oder wird ein Kind geboren, ist die Eigenheimzulage neu festzusetzen, und zwar mit Wirkung ab dem Kalenderjahr, für das sich die Abweichung bei der Eigenheimzulage ergibt.
Bei Änderungen zugunsten des Anspruchsberechtigten ist die Eigenheimzulage bereits für das Jahr neu festzusetzen, in welches das Ereignis fällt, z.B. bei der Geburt eines Kindes kann die Kinderzulage bereits für das Geburtsjahr verlangt werden, auch wenn das Kind erst im Dezember geboren wird. Änderungen zu Lasten des Steuerpflichtigen, z.B. ein Kind beendet seine Ausbildung, wirken sich jedoch erst im Folgejahr aus. Dies gilt allerdings nicht, wenn das Kind zu keinem Zeitpunkt während des Jahrs zu berücksichtigen war, weil z.B. die Einkünfte des Kindes die maßgebende Jahresgrenze überschritten haben. Dann muss die Eigenheimzulage bereits für dieses Jahr neu festgesetzt werden. Denn in diesem Fall sind zu keinem Zeitpunkt während des Jahrs die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung der Eigenheimzulage erfüllt.
Dies entspricht auch dem Sinn der Kinderzulage, mit welcher der durch den Kindesunterhalt eingeschränkten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit Rechnung getragen werden soll. Das Gesetz geht dabei typisierend davon aus, dass die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen entsprechend steigt, wenn das Kind einkommensteuerrechtlich nicht mehr berücksichtigt wird.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil vom 20.11.2003, III R 47/02