Vor- und Nachname des/der Steuerzahler/s sowie Adresse des/der Steuerzahler/s |
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An das Finanzamt ... Straße, Nr. ggf. Postfach Postleitzahl, Ort |
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Ort, Datum |
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Steuernummer: |
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Bescheid über Körperschaftsteuer für …. vom .......... Keine Korrektur wegen Geschäftsbeziehungen mit inländischer Betriebsstätte |
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Einspruch |
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Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit lege ich Einspruch gegen den o. g. Bescheid vom …………… ein.
Begründung:
Die Steuerpflichtige ist eine im ungarischen Handelsregister eingetragene Kapitalgesellschaft ungarischen Rechts mit Sitz und Geschäftsleitung in Ungarn. Die Rechtsform der Steuerpflichtigen entspricht der einer GmbH deutschen Rechts.
Die Steuerpflichtige unterhält zwar in X, Deutschland, eine unselbstständige Zweigstelle, die ihre Tätigkeit in Deutschland leitet. Allerdings bestanden im Streitjahr keine Geschäftsbeziehungen zwischen dieser inländischen Betriebsstätte und der Steuerpflichtigen, die zu einer Gewinnkorrektur nach § 1 Abs. 5 AStG führen würden.
Vielmehr wurde im Streitjahr nach der aufgestellten Betriebsstättenbilanz Umsätze in Höhe von xxxxx EUR durch Tätigkeiten in Deutschland erzielt, denen Kosten in Höhe von xxxxx EUR entgegenstanden, woraus sich ein Gewinn in Höhe von xxx EUR ergibt. Darüber hinaus können nicht Geschäftsbeziehungen zwischen der Betriebsstätte und dem Stammhaus angenommen und nach der Cost-Plus-Methode ein um xxxx EUR zu erhöhender Gewinn herangezogen werden.
Allein aus der Tätigkeit des Stammhauses, die im Wesentlichen im Verhandeln und Unterschreiben von Verträgen mit Auftraggebern und beauftragten Dienstleistungsfirmen sowie dem Anwerben von in der Betriebsstätte eingesetzten Arbeitnehmern bestand, ergibt sich nichts anderes. Hierfür erfolgten keine Abrechnungen, die zu einer Minderung des im Inland erzielten Gewinns geführt hätten.
Die Anwendung des § 1 Abs. 5 AStG knüpft jedoch tatbestandlich an eine Einkünfteminderung an, die durch eine Vereinbarung nicht fremdvergleichsgerechter Bedingungen entsteht.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus einer etwaigen Personalfunktion, die durch das Stammhaus ausgeübt worden wäre. Das Stammhaus hat einen Dienstleister mit der Erbringung von Dienstleistungen im Inland erbracht. Diese können aber nicht als eigene Personalfunktionen des Stammhauses gegenüber der Betriebsstätte gewertet werden. Vielmehr handelt es sich um Leistungsbeziehungen der Steuerpflichtigen zu fremden Dritten im Inland, die mangels Näheverhältnis i.S d. § 1 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 AStG nicht zu einer Hinzurechnung und Korrektur zur Betriebsstätte führen.
Vgl. FG München, Urteil v. 10.7.2023, 7 K 1938/22.
Ich beantrage deshalb, den angefochtenen Bescheid dahingehend zu ändern, dass erklärungsgemäß ein Gewinn in Höhe von xxxx EUR der inländischen Besteuerung als Gewinn der inländischen Betriebsstätte unterliegt.
Beim BFH ist wegen dieser Rechtsfrage ein Verfahren unter dem Aktenzeichen I R 49/23 anhängig.
Unter Bezugnahme auf das vorgenannte Verfahren beantrage ich zudem, das Einspruchsverfahren nach § 363 Abs. 2 Satz 2 AO ruhen zu lassen.
Der strittige Bescheid ist im Übrigen insoweit nicht nach § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO vorläufig ergangen.
Mit freundlichen Grüßen