Leitsatz
Werden zwei Gesellschafter-Geschäftsführern Pensionszusagen gemacht, die zwar eine unterschiedliche Höhe aufweisen, deren Prämien für die Rückdeckungs-Versicherung jedoch gleich hoch sind, so wird bei gleicher Beteiligung der Gesellschafter an der GmbH der Vorwegabzug bei den Sonderausgaben (§ 10 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 Buchst. a EStG) nicht gekürzt.
Sachverhalt
Zwei Gesellschafter-Geschäftsführer waren zu je gleichen Teilen an einer GmbH beteiligt und beiden wurde eine Pension ab dem 65. Lebensjahr in unterschiedlicher Höhe zugesagt. Die Differenzierung resultierte daraus, dass die GmbH für beide Gesellschafter-Geschäftsführer in der abgeschlossenen Rückdeckungs-Lebensversicherung Prämien in gleicher Höhe zahlen sollte. Dies war vereinbart worden, damit die Gesellschafter-Geschäftsführer die GmbH wirtschaftlich - und damit letztendlich sich selbst - in gleicher Höhe belasten. Das Finanzamt kürzte bei den persönlichen Einkommenssteuererklärungen der Gesellschafter-Geschäftsführer aufgrund der Höhe der Prämienzahlung den gesamten Vorwegabzug bei den Sonderausgaben.
Entscheidung
Das Gericht sprach den Klägern den Vorwegabzug zu, soweit er nicht durch sozialversicherungspflichtige Einkommen der Ehefrau des Klägers um 16 % der Bruttoeinnahmen gekürzt wurde. Die Prämienleistungen der GmbH stellte das Gericht nicht in die Bemessungsgrundlage der Kürzung ein, weil es sich um nicht sozialversicherpflichtiges Einkommen handelt. Andererseits werden die Beiträge zur Lebensversicherung zwar von der GmbH aufgebracht, beide Gesellschafter sind aber zu gleichen Teilen an der GmbH beteiligt. Damit ist sichergestellt, dass letztendlich auch der Kläger in exakt seiner Gesellschaftsbeteiligung seine Zukunftsleistung selbst finanziere, indem er über den Betriebausgabenabzug sein Gewinn gemindert wird. Diesen Befund ändert auch nicht, dass den Gesellschafter-Geschäftsführern unterschiedlich hohe Pensionszusagen gemacht wurden. Dies ist allein durch die unterschiedlichen Lebensalter bedingt. Entscheidend ist allein, dass die wirtschaftliche Belastung der GmbH im Verhältnis 1 zu 1 zwischen den Gesellschaftern aufgeteilt ist. Das Gericht hat auch eine Differenz vom DM 468 = 0,27% als noch gleiche Verteilung zwischen den Gesellschaftern angesehen. Unerheblich ist auch, dass die GmbH später keine Rückstellung mehr für die Zuführung zu der Zusage auswies. Maßgeblich ist allein, dass die Prämienzahlungen Betriebsausgaben bei der GmbH darstellen. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung ließ das Finanzgericht die Revision zum BFH zu.
Hinweis
Das Gericht erteilt implizit den geänderten Steuerrichtlinien eine Absage. Die Finanzverwaltung bezieht seit dem Veranlagungszeitraum 2001 sämtliche Bruttoeinkommen von Ehegatten in die Bemessungsgrundlage zur Kürzung des Vorwegabzuges ein, wenn nur ein Ehegatte sozialversicherungspflichtig beschäftigt ist. Darüber hinaus dehnt das Gericht das BFH-Urteil vom 16.10.2002 (BFH, Urteil v. 16.10.2002, VI R 25/01, BFH/NV 2003 S. 252) zur Pensionszusage an einen Allein-Gesellschafter-Gesellschafterpaare aus, wenn diese zu gleichen Teile an der GmbH beteiligt sind und die zwei Geschäftsführer die Pensionszusagen an beide Gesellschafter der GmbH wirtschaftlich in gleicher Höhe belasten. Da das Gericht die Argumentation des BFH ohne Systembruch weiterentwickelt, dürfte der BFH, falls er nicht für eine Überraschung sorgen möchte, das Urteil bestätigen. Zu den geänderten Einkommensrichtlinien und Auffassung der Finanzverwaltung zu Bedeutung und Zweck der Kürzung des Vorwegabzugs ist ein neueres Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 26.08.2003 (Az. 2 K 1492/03) ergangen, dass die Verwaltungsauffassung eindeutig ablehnt.
Link zur Entscheidung
FG München, Urteil vom 23.07.2003, 1 K 919/02