Leitsatz
Vermögenswirksame Leistungen, sowie private Kranken-, Unfall- und Lebensversicherungsbeiträge sind bei gesetzlich sozialversicherten Kindern bei der Ermittlung des Jahresgrenzbetrages gemäß § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG nicht zu berücksichtigen.
Sachverhalt
Die Tochter des Klägers befand sich bis zur Ablegung ihres zweiten juristischen Staatsexamens in Ausbildung. Als Rechtsreferendarin befand sie sich nach § 30 (1) JAG NRW in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis und war gesetzlich kranken-, pflege- und arbeitslosenversichert. Der Antrag des Klägers auf Gewährung von Kindergeld für das Jahr 2003 wurde abgelehnt, weil die Einkünfte und Bezüge der Tochter den Grenzbetrag von 7.188 EUR überschreiten würden. Bei dieser Entscheidung hat die Familienkasse die von dem Kläger geltend gemachten vermögenswirksamen Leistungen und die Beiträge zur privaten Kranken-, Unfall- und Lebensversicherung bei der Ermittlung der eigenen Einkünfte und Bezüge der Tochter nicht berücksichtigt. Im Klageverfahren vertritt der Kläger die Auffassung, dass diese Beiträge nach den Grundsätzen des BVerfG-Beschlusses vom 11. 1. 2005 (2 BvR 167/02) bei der Ermittlung des Grenzbetrages nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG mindernd zu berücksichtigen seien.
Entscheidung
Nach Auffassung des Finanzgerichtes sind hinsichtlich der vermögenswirksamen Leistungen, sowie der Beiträge zu den privaten Versicherungen auch unter Berücksichtigung des Beschlusses des BVerfG vom 11. 1. 2005 (2 BvR 167/02) keine Kürzungen bei den eigenen Einkünften und Bezügen der Tochter vorzunehmen. Die von dem BVerfG vorgenommene verfassungskonforme Auslegung des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG ist nicht dahin zu verstehen, dass nur Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung erfasst werden. Aus den Gründen des Beschlusses ergibt sich, dass für den Umfang der zu berücksichtigenden Aufwendungen letztlich maßgebend ist, ob die Mittel des Kindes eine effektive Entlastung der unterhaltspflichtigen Eltern bewirken oder nicht. Hinsichtlich der Verwendung der Mittel zur vermögenswirksamen Anlage liegt eine von dem Willen des Kindes getragene Entscheidung und damit eine Einkommensverwendung vor, die eine Nichtberücksichtigung ausschließt. Da die Tochter des Klägers während der Ausbildung als Rechtsreferendarin gesetzlich krankenversichert war und bezüglich der Rentenversicherung nach Beendigung des Ausbildungsverhältnisses eine Nachversicherung durch das Land NRW stattgefunden hat, waren die Beiträge zur privaten Kranken-, Unfall- und Rentenversicherung für die Existenzsicherung nicht erforderlich.
Hinweis
Von dem Urteilsfall zu unterscheiden sind die Fälle der Beamtenanwärter und Referendare die nicht gesetzlich sozialversichert sind. In diesen Fällen sollte die Berücksichtigung privater Krankenversicherungsbeiträge mit dem Hinweis auf das Urteil des FG Niedersachsen vom 9. 11. 2005 und die dazu anhängige Revision beim BFH (Az. III R 72/05) beantragt werden.
Link zur Entscheidung
FG Düsseldorf, Urteil vom 16.03.2006, 14 K 3294/04 Kg