Leitsatz
Wird eine Pensionszusage durch Schuldbeitritt mit Erfüllungsübernahme übertragen, ist die bislang beim bisherigen Schuldner gebildete Pensionsrückstellung aufzulösen. Ein Freistellungsanspruch gegen den Übernehmer ist nicht zu aktivieren, weil eine Inanspruchnahme aus der Pensionszusage ungewiss und nicht hinreichend wahrscheinlich ist.
Sachverhalt
Die Klägerin ist eine GmbH, die ihrem alleinigen Gesellschafter-Geschäftsführer eine Pensionszusage erteilt hat. Hierfür wurde in der Bilanz eine Pensionsrückstellung gem. § 6a EStG gebildet. Eine Schwesterkapitalgesellschaft hat die Pensionsverpflichtung der Klägerin gesamtschuldnerisch im Wege eines Schuldbeitritts mit Erfüllungsübernahme übernommen. Aus diesem Grund löste die Klägerin die passivierte Pensionsrückstellung auf. Im Gegenzug passivierte die Schwesterkapitalgesellschaft die Pensionsrückstellung.
Im Rahmen einer Betriebsprüfung vertrat die Finanzverwaltung die Auffassung, die Pensionsrückstellung sei weiterhin bei der Klägerin zu passivieren, weil sie von ihrer Schuld nicht befreit worden sei. Zusätzlich sei eine Forderung i. H. des Freistellungsanspruchs gegenüber der Schwesterpersonengesellschaft zu aktivieren. Hiergegen richtet sich die Klage.
Entscheidung
Das Gericht folgte der Sichtweise der Klägerin und gab der Klage statt. Für Pensionsverpflichtungen kann gem. § 249 Abs. 1 Satz 1 HGB eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten passiviert werden, wenn eine Inanspruchnahme wahrscheinlich ist. Andernfalls besteht ein handels- und auch steuerrechtliches Passivierungsverbot. Aufgrund des im Streitfall vereinbarten Schuldbeitritts mit Erfüllungsübernahme ist eine Inanspruchnahme der Klägerin nicht wahrscheinlich, weil sie im Innenverhältnis in vollem Umfang von der Schuld gegenüber dem pensionsberechtigten Gesellschafter-Geschäftsführer befreit wurde. Würde die Klägerin als Gesamtschuldnerin dennoch für die Pensionszusage in Anspruch genommen, könnte sie von der Schwestergesellschaft einen Ausgleich verlangen. Die Voraussetzungen für eine Rückstellungsbildung sind damit nicht erfüllt. Zudem lehnte das Gericht die Aktivierung einer Ausgleichsverpflichtung gegenüber der Schwester-GmbH ab, da aufgrund des Vorsichtsprinzips nur hinreichend sichere Ansprüche aktiviert werden dürfen und aufschiebend bedingte Ansprüche somit nicht ausgewiesen werden dürfen.
Hinweis
Die Entscheidung steht im Widerspruch zum BMF-Schreiben v. 16.12.2005, BStBl I 2005, S. 1052. Wegen grundsätzlicher Bedeutung wurde die Revision zugelassen.
Link zur Entscheidung
FG Köln, Urteil vom 03.04.2013, 13 K 1158/10