Leitsatz
Eine Steuerbefreiung für eine Körperschaft ist u.a. nur dann möglich, wenn die Förderung oder Unterstützung selbstlos geschieht. Werden hingegen in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke verfolgt, ist keine Steuerbefreiung möglich. Auch wenn vorrangig die wirtschaftlichen Interesse der Mitglieder bzw. Gesellschafter gefördert werden, scheidet eine Selbstlosigkeit aus.
Sachverhalt
Gesellschaftszweck einer Körperschaft ist die Förderung des Gesundheitswesens sowie der Wissenschaft und Forschung. Dies soll insbesondere durch die Entwicklung und das Betreiben eines Vergütungssystems für Krankenhausleistungen erreicht werden. Das Vergütungssystem wurde durch die gesetzlichen Änderungen im Rahmen der Gesundheitsreform erforderlich. Nach dem Gesellschaftsvertrag sollte die Körperschaft nur selbstlos tätig sein und nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke verfolgen. Genau dies wurde aber vom Finanzamt verneint, da das entwickelte Entgeltsystem nicht unter die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens fällt. Im Übrigen sei es eine gesetzlich den Gesellschaftern zugewiesene Aufgabe das Entgeltsystem zu unterhalten.
Entscheidung
Diese Auffassung wird vom FG geteilt. Die begehrte Steuerbefreiung nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG wurde danach zu Recht abgelehnt, da die Körperschaft nicht selbstlos handelte. Sie dient in erster Linie den wirtschaftlichen Interessen ihrer Gesellschafter und verfolgt damit schädliche eigenwirtschaftliche Zwecke i.S. des § 55 Abs. 1 AO. Denn einziger Zweck der Gesellschaft ist die Entwicklung, Errichtung und Pflege eines Vergütungssystems für die allgemeinen vollstationären und teilstationären Krankenhausleistungen. Doch diese Aufgabe hatten entsprechend der gesetzlichen Regelung (§ 17 b Abs. 2 KHG) vorrangig die Gesellschafter der Körperschaft als Selbstverwaltungspartner zu übernehmen. Ihre originäre Aufgabe haben sie auf die gegründete Gesellschaft übertragen.
Wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache wurde die Revision zugelassen.
Hinweis
Zu beachten ist aber, dass nicht jeder Nutzen oder Vorteil für die Mitglieder schädlich ist. Eine Selbstlosigkeit scheidet erst dann aus, wenn der Eigennutz der Mitglieder in den Vordergrund tritt (BFH, Urteil v. 13.12.1978, I R 39/78, BStBl 1979 II S. 482). Werden aber gesetzliche Aufgaben der Mitglieder auf eine Gesellschaft ausgegliedert, ist dies zweifellos als schädlich anzusehen.
Link zur Entscheidung
FG Köln, Urteil vom 15.07.2004, 13 K 2530/03