Leitsatz
Eine steuerbegünstigte Betriebsveräußerung liegt nicht vor, wenn der Unternehmer seine bisher ausgeübte gewerbliche Tätigkeit nach dem Verkauf seines Betriebs im Rahmen eines Beratervertrags mit dem Erwerber fortsetzt und dadurch seinen bisherigen Kundenstamm weiter nutzt.
Sachverhalt
Ein steuerbegünstigter Gewinn aus der Veräußerung eines gewerblichen Betriebs setzt nach der Rechtsprechung des BFH u. a. voraus, dass die bisher in diesem Betrieb mit dessen wesentlichen Betriebsgrundlagen entfaltete gewerbliche Betätigung des Veräußerers endet. Im Streitfall befasste sich ein Steuerpflichtiger gewerblich mit dem Vertrieb von Klimasystemen. Krankheitsbedingt verkaufte er seinen Betrieb an Herrn T. Gleichzeitig schloss er mit Herrn T einen Beratervertrag, wonach er die Firma in allen grundsätzlichen Fragen der Unternehmensführung und Akquisition zu beraten hatte. Das Beraterhonorar betrug zwar weniger als 10 % der Umsätze, aber nahezu die Hälfte des jährlichen Gewinns des veräußerten Unternehmens. Das Finanzamt erkannte für den Veräußerungsgewinn weder den Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG noch die Steuervergünstigung nach § 34 EStG an. Begründung: Der Steuerpflichtige habe seine bisherige Tätigkeit nach Veräußerung der Aktiva und Passiva an Herrn T nicht beendet, sondern fortgesetzt, nämlich über den mit diesem vereinbarten Beratervertrag und dies im bisherigen Beschäftigungsfeld.
Entscheidung
Das FG gibt dem Finanzamt Recht. Mit dem Beratervertrag hat der Steuerpflichtige weiterhin seinen bisherigen Kundenstamm genutzt. Zwar ist nach der Rechtsprechung des BFH von einer Veräußerung der wesentlichen Grundlagen einer (freiberuflichen) Praxis auch dann auszugehen, wenn einzelne Mandate zurückbehalten werden, auf die in den letzten drei Jahren weniger als 10 % der gesamten Einnahmen entfallen. Ob diese Rechtsprechung auf die Veräußerung der wesentlichen Grundlagen eines gewerblichen Betriebs übertragbar ist, ließ das FG offen. Da sich das Beraterhonorar auf jeweils nahezu rund die Hälfte des jährlichen Gewinns belief, hat der Steuerpflichtige jedoch nicht nur einen verhältnismäßig geringen Kundenstamm seiner bisherigen gewerblichen Tätigkeit genutzt. Dies steht der Annahme einer begünstigen Veräußerung entgegen.
Hinweis
Unschädlich ist, wenn ein Steuerpflichtiger nach Veräußerung seines Betriebs einen neuen Betrieb eröffnet, sofern dieser und der veräußerte nicht wirtschaftlich identisch sind.
Link zur Entscheidung
FG Düsseldorf, Urteil vom 20.04.2007, 12 K 5766/04 E