Leitsatz
1. Das im Rahmen eines Straßenbeleuchtungsvertrags mit der Erzeugung von Licht und der Beleuchtung von Straßen und anderen Flächen eines Stadtgebiets beauftragte Unternehmen ist nicht Nutzer des Lichts i.S.d. § 9b Abs. 1 Satz 2 StromStG, sodass ihm hinsichtlich des zur Lichterzeugung verwendeten Stroms keine Steuerentlastung gewährt werden kann.
2. Der von § 9b Abs. 1 Satz 2 StromStG angesprochene Nutzer des Lichts ist derjenige Primärnutzer, auf dessen Veranlassung und nach dessen näheren Vorgaben z.B. Straßen und andere Flächen beleuchtet werden. Dies gilt ungeachtet einer bestehenden Verkehrssicherungspflicht und des rechtlichen Bestands eines Beleuchtungsvertrags.
3. Die der Straßenbeleuchtung in unbestimmter Anzahl ausgesetzten Anlieger und Straßenbenutzer sind lediglich nachrangige Nutzer des Lichts, die nicht als Nutzer i.S.d. § 9b Abs. 1 Satz 2 StromStG angesehen werden können.
Normenkette
§ 9b Abs. 1 Sätze 2 und 3 StromStG, § 17c StromStV
Sachverhalt
Das klagende Unternehmen, ein sog. Unternehmen des Produzierenden Gewerbes, ist von der Stadt X mit der Beleuchtung der öffentlichen Verkehrsflächen der Stadt beauftragt. Ihm ist das Eigentum an den Straßenbeleuchtungsmasten sowie an allen für die Beleuchtung der Verkehrsflächen erforderlichen elektrischen Anlagen übertragen worden. Nach dem Straßenbeleuchtungsvertrag obliegt ihm der Betrieb, die Instandhaltung, Planung und Errichtung, Änderung und Erneuerung dieser Anlagen im Stadtgebiet.
Den Antrag des Unternehmens auf Stromsteuer-Entlastung nach § 9b des StromStG lehnte das HZA unter Hinweis auf die seit dem 1.1.2011 geänderte Gesetzeslage mit der Begründung ab, das Unternehmen sei nicht Nutzer des Lichts. Das FG wies die hiergegen erhobene Klage ab (FG Düsseldorf, Urteil vom 12.6.2013, 4 K 4017/12 VSt, Haufe-Index 4805070, ZfZ 2014, Beilage 1, 13).
Entscheidung
Aus den in den Praxis-Hinweisen dargestellten Gründen hat der BFH die Revision des klagenden Unternehmens als unbegründet zurückgewiesen.
Hinweis
1. Da das StromStG eine Steuerentlastung für (u.a.) sog. Unternehmen des Produzierenden Gewerbes vorsieht, konnte es nicht lange dauern, bis Unternehmen, die nicht diesem Gewerbezweig angehören und die Vergünstigung deshalb nicht erhalten können, zum Missfallen des Gesetzgebers begannen, ihre Strom verbrauchenden Tätigkeiten "outzusourcen" und vertraglich einem Unternehmen des Produzierenden Gewerbes zu übertragen. Um dieser unerwünschten Form des sog. "Contracting" zu begegnen, hat der Gesetzgeber die Steuerentlastung von der weiteren Voraussetzung abhängig gemacht, dass die durch elektrischen Strom gewonnenen Erzeugnisse (Licht, Wärme, Kälte, Druckluft oder mechanische Energie) auch nachweislich durch ein Unternehmen des Produzierenden Gewerbes genutzt werden.
2. Auch öffentlich-rechtliche Rechtsträger suchen nach Möglichkeiten der Steuervermeidung. So hatte im Streitfall eine städtische Gemeinde das Eigentum an ihren Straßenbeleuchtungsanlagen und die Beleuchtung der Verkehrsflächen der Stadt einem Unternehmen des Produzierenden Gewerbes übertragen. Das zuständige HZA hatte jedoch die vom Unternehmen beantragte Steuerentlastung für den für die Straßenbeleuchtung entnommenen Strom versagt.
3. Das klagende Unternehmen vertrat die Ansicht, es nutze das Licht zur Erfüllung seiner Verpflichtung gegenüber der Stadt. Das FG meinte dagegen, die sich auf den beleuchteten Verkehrsflächen bewegenden Bürger der Stadt seien die Nutzer des Lichts. Der BFH hat sich für die dritte in Betracht kommende Möglichkeit entschieden und die für die Beleuchtung der öffentlichen Verkehrswege verantwortliche Stadt als Nutzer des Lichts angesehen.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil vom 24.9.2014 – VII R 39/13