Leitsatz
1. Die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen nach § 35a Abs. 3 EStG kann auch nach der Neufassung der Vorschrift durch das JStG 2008 nur in Anspruch genommen werden, wenn der Rechnungsbetrag auf einem Konto des Leistenden bei einem Kreditinstitut gutgeschrieben wird.
2. Die Gutschrift des Rechnungsbetrags im Wege der Aufrechnung durch Belastung des Gesellschafterverrechnungskontos des Steuerpflichtigen bei der leistungserbringenden GmbH genügt den gesetzlichen Anforderungen an den Zahlungsvorgang nicht.
Normenkette
§ 35a EStG
Sachverhalt
Der Kläger ist an der XY GmbH (GmbH) beteiligt. Er beauftragte diese im Streitjahr (2017) mit Abdichtungs- und Reparaturarbeiten an seinem Wohnhaus. Die ihm hierfür gestellte Rechnung beglich der Kläger im Wege der Aufrechnung über sein Gesellschafterverrechnungskonto. In seiner ESt-Erklärung für das Streitjahr machte er aus der o.g. Rechnung eine Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen nach § 35a EStG in der im Streitjahr geltenden Fassung geltend.
Das FA gewährte die beantragte Steuerermäßigung nicht. Die nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage wies das FG ab. Da in den Zahlungsvorgang kein Kreditinstitut eingebunden gewesen sei und es daher an einer bankmäßigen Dokumentation des Zahlungsvorgangs fehle, seien die formellen Voraussetzungen der Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen nach § 35a Abs. 5 Satz 3 EStG nicht erfüllt (Thüringer FG, Urteil vom 22.10.2019, 3 K 452/19, Haufe-Index 13616223, EFG 2020, 281).
Entscheidung
Die Revision des Klägers hat der BFH als unbegründet zurückgewiesen.
Hinweis
1. Nach § 35a Abs. 3 Satz 1 EStG ermäßigt sich für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen die tarifliche ESt, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen, auf Antrag um 20 % der Aufwendungen des Steuerpflichtigen, höchstens jedoch um 1.200 EUR. Die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen setzt u.a. nach § 35a Abs. 5 Satz 3 EStG voraus, dass der Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten hat und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt ist.
- Die formelle Ermäßigungsvoraussetzung, dass die Zahlung (der Rechnung) auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt ist, verlangt die Gutschrift des Rechnungsbetrags auf einem Konto des Leistenden bei einem Kreditinstitut. Denn ohne die Einbindung eines solchen und damit ohne bankmäßige Dokumentation des Zahlungsvorgangs (Beleg eines Kreditinstituts) ist dieses Tatbestandsmerkmal – nach einhelliger Rechtsauffassung – nicht erfüllt.
- Dies gilt auch nach der Neufassung der Vorschrift durch das JStG 2008. Bis dahin musste der Steuerpflichtige im Veranlagungsverfahren die "Zahlung auf das Konto des Erbringers" nach § 35a Abs. 2 Satz 5 EStG a.F. "durch Beleg des Kreditinstituts" nachweisen und eine Rechnung vorlegen.
- Der neu gefasste § 35a Abs. 2 Satz 5 EStG (jetzt § 35a Abs. 5 Satz 3 EStG) regelt als Voraussetzung für die Steuerermäßigung nach den Sätzen 1 und 2 der Vorschrift (nur noch), dass der Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten hat und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der haushaltsnahen Dienstleistung, der Handwerkerleistung oder der Pflege- oder Betreuungsleistung erfolgt ist. Das Belegerfordernis im Veranlagungsverfahren ist hingegen weggefallen. Seither sind die Aufwendungen folglich nicht mehr im Rahmen der ESt-Erklärung durch Vorlage einer Rechnung und eines Belegs eines Kreditinstituts über die Zahlung auf das Konto des Erbringers der haushaltsnahen Dienstleistung oder Handwerkerleistung nachzuweisen.
- Ein Verzicht des Gesetzgebers auf die Einbindung eines Kreditinstituts und damit einer bankmäßigen Dokumentation des Zahlungsvorgangs geht mit der Neuregelung durch das JStG 2008 jedoch nicht einher. Der Gesetzgeber hat lediglich – aus Vereinfachungs- und verwaltungsökonomischen Gründen – auf die gesetzliche Festlegung einer zwingenden Belegvorlage im Veranlagungsverfahren verzichtet. Nunmehr reicht es aus, wenn der Steuerpflichtige die Nachweise auf Verlangen des FA vorlegen kann.
2. Nach diesen Maßstäben ist die Vorentscheidung von Rechts wegen nicht zu beanstanden. Denn die genannten Voraussetzungen für die vom Kläger begehrte Steuerermäßigung nach § 35a EStG liegen nicht vor. Denn der Kläger hat die Rechnung der GmbH betreffend die von ihr erbrachten Handwerkerleistungen jedoch weder – wie von § 35a Abs. 5 Satz 3 EStG gefordert – unter Einbindung eines Kreditinstituts und bankmäßiger Dokumentation des Zahlungsvorgangs beglichen noch ist der Rechnungsbetrag einem Konto der GmbH gutgeschrieben worden. Die fragliche Gutschrift erfolgte vielmehr im Wege der Aufrechnung durch Belastung des Gesellschafterverrechnungskontos des Klägers. Hierbei handelt es sich um ein eigenes Konto des Klägers bei der kontoführenden GmbH und nicht um ein Konto der GmbH als Leistungserbringer. Dieser Zahlungsweg genügt den gesetzlichen Voraussetzungen daher nicht.
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