Leitsatz
1. Bei den in Altölen vorhandenen Anteilen an Benzin und Dieselkraftstoff, die aus der unvollständigen Verbrennung dieser Kraftstoffe im Motorinneren stammen, handelt es sich um gebrauchte Mineralöle, für die nach § 25 Abs. 1 Nr. 2 MinöStG 1993 keine Vergütung beansprucht werden kann.
2. Eine solche Vergütung ist auch für Heizölrückstände ausgeschlossen, die nach der vollständigen Entleerung eines Heizöltanks bei der Tankreinigung anfallen und in Gemischen aus Wasser und Reinigungsmittel gelöst sind.
3. Das bloße Einfüllen von Mineralölen in Kraftstoff- und Heizöltanks oder in Reservekanister stellt noch keinen Ge- oder Verbrauch des Mineralöls dar.
Normenkette
§ 25 Abs. 1 Nr. 2 MinöStG
Sachverhalt
Altöle wie gebrauchte Maschinen-, Getriebe- und Schmieröle sowie die Flüssigkeiten, die bei der Reinigung von Lagertanks eingesetzt worden sind, werden aufbereitet, um die in ihnen enthaltenen Anteile von Benzin und Dieselkraftstoff abzutrennen. Hierfür wurde beantragt, gem. § 25 Abs. 1 Nr. 2 des MinöStG die MinöSt zu vergüten.
Das HZA lehnte dies jedoch mit der Begründung ab, dass es sich bei den aufgearbeiteten Mineralölen nicht um Gemische aus Mineralölen und anderen Stoffen handle und dass der Nachweis der Versteuerung der wieder gewonnenen Mineralöle nicht geführt sei. Zudem sei davon auszugehen, dass im Fahrzeugmotor nicht verbrannte Kraftstoffanteile bereits gebraucht und daher einer "Entsteuerung" nicht mehr zugänglich seien.
Entscheidung
Der BFH hat die Klage abgewiesen. Die aufbereiteten Gemische enthielten nur gebrauchte Kraft- oder Heizstoffe, für die eine Vergütung nicht gewährt wird.
Hinweis
1. Nach § 25 Abs. 1 Nr. 2 MinöStG wird die MinöSt für den Kohlenwasserstoffanteil in Gemischen aus versteuerten, nicht gebrauchten Mineralölen und anderen Stoffen auf Antrag erlassen, erstattet oder vergütet, wenn aus diesen Gemischen im Steuerlager Mineralöle zurückgewonnen werden.
2. Die unvollständige Verbrennung von Mineralölen in Verbrennungsmotoren stellt einen Gebrauch und damit eine Verwendung des Mineralöls dar. Entscheidend für die Annahme eines Verbrauchs ist, dass das Mineralöl nach Abschluss des konkreten Verwendungsvorgangs nach dem Sinn und Zweck des Gesetzes mineralölsteuerrechtlich als nicht mehr existent angesehen werden soll; das kann auch dann der Fall sein, wenn das Mineralöl an sich körperlich nach wie vor vorhanden ist (im Streitfall vermischt mit Wasser und anderen Stoffen).
3. Eine solche Verwendung des Mineralöls liegt spätestens in dem Zeitpunkt vor, in dem der aus einem Fahrzeugtank entnommenen Kraftstoff im Motor verbrannt wird. Rückstände an unverbranntem Kraftstoff, die aus den Zylindern und Brennräumen in das Getriebe- oder Schmieröl eindringen, werden dabei ebenfalls "verwendet". Denn sie können nicht mehr ohne weiteres entnommen und ohne vorherige aufwändige Rückgewinnungs-Verfahren nochmals als Kraftstoff eingesetzt werden. Sie sind deshalb als mineralölsteuerrechtlich nicht mehr existent anzusehen.
4. Das Gleiche gilt für Kraftstoff- oder Heizölrückstände, die an den Wandungen oder am Boden der Tanks zurückbleiben und nur durch ein spezielles Reinigungsverfahren entfernt werden können.
5. Anders ist es bei Stoffen, die in einem Tank zur Verwendung vorgehalten werden, jedoch aus diesem mit einfachen Hilfsmitteln abgepumpt oder schlicht herausgeschüttet werden können. Sie sind noch nicht "verbraucht".
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil vom 6.12.2005, VII R 43/04