Leitsatz

Die Tarifermäßigung gemäß § 34 Abs. 1 EStG für Einkünfte eines Arbeitnehmers aus der Ausübung von Aktienoptionsrechten setzt voraus, dass der Zufluss der Einnahmen vollständig in einen einzigen Veranlagungszeitraum fällt (Zusammenballung), denn die Progressionswirkung soll nur einmal abgemildert werden.

 

Sachverhalt

Der Kläger war Vertriebsrepräsentant bei einem Konzerntochterunternehmen und hatte zusätzlich zu seinem regulären Gehalt Bezugsrechte zum Kauf von Aktien des Konzernmutterunternehmens erhalten. Nach den maßgebenden Aktienbonus-Plänen von 1996 und 1998 konnte der Kläger die Optionsrechte nur in den Jahren 1999, 2000 und 2003 (Aktienbonus-Plan 1996) und in den Jahren 2000 und 2003 (Aktienbonus-Plan 1998) wahrnehmen. Die Optionsrechte wurden in den Jahren 1999, 2000 und 2003 ausgeübt. Im Rahmen seiner Einkommensteuerfestsetzung 2000 (Streitjahr) beantragte der Kläger für die geldwerten Vorteile aus der Wahrnehmung der Optionsrechte die Tarifermäßigung gemäß § 34 Abs. 1 EStG. Das Finanzamt lehnte dies jedoch ab mit der Begründung, der Zufluss der geldwerten Vorteile sei nicht in einem Veranlagungszeitraum erfolgt, so dass es an der Zusammenballung der Einkünfte fehlte. Der gegen den Steuerbescheid erhobene Einspruch hatte, ebenso wie die Klage, keinen Erfolg.

 

Entscheidung

Die Tarifermäßigung gemäß § 34 Abs. 1 EStG kann nicht gewährt werden, da der Kläger seine Optionsrechte, die auf einer einheitlichen Zusage seines Arbeitgebers beruhten, in mehreren Veranlagungszeiträumen ausgeübt hat, so dass ihm die Einkünfte nicht in einem einzigen Veranlagungszeitraum zugeflossen sind. Durch den Zufluss in mehreren Jahren wurde die Progressionswirkung bereits abgemildert. Die ermäßigte Besteuerung kommt daher nicht mehr zur Anwendung. Die Ausübung der Optionsrechte ist als ein wirtschaftlicher Vorgang zu betrachten, da sie auf einer einheitlichen Optionsvereinbarung basiert. Eine getrennte steuerliche Beurteilung der einzelnen Teilbeträge kommt nicht in Betracht.

 

Hinweis

Das Urteil des FG ist nicht rechtskräftig (Az. des BFH: VI R 62/05). Der BFH wird darüber entscheiden, welche Voraussetzungen für eine Tarifermäßigung für Einkünfte aus der Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit vorliegen müssen. Steuerpflichtige, die Aktienoptionsrechte in mehreren Jahren ausgeübt und die Einkünfte voll versteuert haben, sollten ihre Steuerfestsetzungen offen halten.

 

Link zur Entscheidung

FG München, Urteil vom 03.08.2005, 1 K 4944/04

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