Leitsatz
Weisen der Molkerei vorgelegte Verträge über die Verpachtung der Milcherzeugung dienender Produktionsmittel den Pächter als Milcherzeuger aus, ergeben jedoch spätere Prüfungen, dass die Verträge nicht den Vereinbarungen gemäß vollzogen wurden, weshalb der Verpächter auch während der Pachtzeit Milcherzeuger war, nehmen die ihm nachträglich zuzurechnenden Liefermengen nicht am sog. Saldierungsverfahren teil.
Normenkette
§ 7b Abs. 1 Milch-Garantiemengen-Verordnung, § 14 Abs. 1 Zusatzabgabenverordnung, § 34 Abs. 5 Milchquotenverordnung
Sachverhalt
Ein Milchbauer schloss mit einem anderen Milcherzeuger für einen Teil des Milchwirtschaftsjahrs einen Pacht- und einen Nutzungsüberlassungsvertrag, die diesen für die betreffende Zeit zum Milcherzeuger machen sollten.
Das HZA erkannte die Milcherzeugerstellung des Pächters nicht an. Es ist der Ansicht, dass auch für die während der Pachtzeit gelieferte Milch der Bauer als Erzeuger anzusehen ist, und setzte deshalb für die betreffende Menge eine Milchabgabe fest, ohne insofern eine Saldierung mit Unterlieferungen anderer Milcherzeuger vorzunehmen. Die dagegen erhobene Klage wies das FG ab (Sächsisches FG, Urteil vom 27.02.2008, 7 K 530/06, Haufe-Index 1965880); es hat festgestellt, dass die in den Verträgen festgelegte volle Dispositionsbefugnis des Pächters von diesem tatsächlich nicht wahrgenommen worden ist.
Der Milchbauer begehrte erfolglos die Zulassung der Revision zur Klärung der Frage, ob Milcherzeuger in seiner Lage Anspruch auf eine Saldierung haben.
Entscheidung
Der BFH sieht diese Frage als im verneinenden Sinn klar und eindeutig zu beantworten an und hat folglich die Revision nicht zugelassen.
Hinweis
Am Saldierungsverfahren nahm ein Erzeuger früher nur dann teil, wenn die von ihm überlieferten Mengen bis 15.05. des auf das Milchwirtschaftsjahr folgenden Jahrs behördlich erfasst worden waren. Erst später "entdeckte" Überlieferungen – meist aufgrund durch eine Marktordnungsprüfung aufgedeckter Schein-Pachtverträge – waren also selbst dann endgültig mit der Milchabgabe zu belegen, wenn Saldierungsmasse im Bereich der Molkerei bzw. in Deutschland vorhanden gewesen war oder sogar noch ungenutzt war.
Nach der Neufassung der einschlägigen Vorschrift in § 14 Abs. 1 S. 7 Zusatzabgabenverordnung kommt es nicht mehr auf diesen Stichtag, sondern entscheidend darauf an, dass der Erzeuger über seine Lieferungen keine falschen Angaben gemacht hat. Andernfalls nimmt er nicht an der Saldierung teil, die nicht in erster Linie seinen Interessen, sondern dem gesamtstaatlichen Interesse an einer Ausschöpfung der deutschen Milchgarantiemenge dienen soll.
Im Besprechungsfall hatte der Verpächter nach den Feststellungen des FG insofern falsche Angaben gemacht, als er zwar die Verträge mit dem Pächter offengelegt, aber verschwiegen hatte, dass diese nicht tatsächlich durchgeführt worden sind. Er konnte folglich keine Saldierung seiner Überlieferung mit Unterlieferungen anderer beanspruchen.
Wie in dem – häufigen – Fall über die Teilnahme am Saldierungsverfahren zu entscheiden ist, dass die Pachtverträge zunächst (von der Molkerei) anerkannt werden, sie sich aber bei späterer rechtlicher Prüfung (des HZA) als zur Übertragung der Milcherzeugerstellung ungeeignet erweisen, ist eine andere, vom BFH nicht erörterte Frage!
Link zur Entscheidung
BFH, Beschluss vom 21.04.2009 – VII B 74/08