Leitsatz
Der freiwillige Landtausch nach § 103a ff. des Flurbereinigungsgesetzes führt steuerlich nicht zu einer Grundstücksveräußerung, vielmehr wird der ursprüngliche Grundbesitz dem Steuerpflichtigen "in verwandelter Form" belassen.
Sachverhalt
Der Kläger ist Land- und Forstwirt. Er beantragte im Jahr 2012 mit elf weiteren Land- und Forstwirten bei der zuständigen Flurbereinigungsbehörde die Durchführung eines freiwilligen Landtauschs. Ergebnis dieses freiwilligen Landtauschs war, dass der Kläger insgesamt 61.129 qm Fläche hereintauschte und 57.387 qm Fläche wegtauschte. Das Finanzamt vertritt die Ansicht, der vom Kläger erzielte Buchgewinn aus dem freiwilligen Landtausch führe zu steuerpflichtigen Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft. Der Kläger habe nach Maßgabe der Tauschgrundsätze gem. § 6 Abs. 6 EStG jeweils Anschaffungs- und Veräußerungstatbestände vollzogen. Der Kläger vertritt dagegen die Meinung, dass diese Buchgewinne nicht der Steuerpflicht unterlägen.
Entscheidung
Die Klage ist begründet. Der Kläger hat durch den freiwilligen Landtausch keinen ertragsteuerlich relevanten Veräußerungsakt bewirkt. Vielmehr wurde dem Kläger der weggetauschte Grundbesitz jedenfalls bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise "in verwandelter Form" belassen. Das Flurbereinigungsverfahren zeichnet sich durch einen auf Anordnung der Flurbereinigungsbehörde durchzuführenden Grundstückstausch aus, der der Verbesserung der Produktions- und Arbeitsbedingungen in der Land- und Forstwirtschaft sowie der Förderung der allgemeinen Landeskultur und Landesentwicklung dient. Dieses Verfahren wird vom Grundsatz der wertgleichen Abfindung beherrscht. Eine Änderung des Eigentumsrechts tritt nicht in der Person des Eigentümers, sondern im Gegenstand des Eigentums ein; das Abfindungsgrundstück stellt das eingebrachte Grundstück "in verwandelter Gestalt" dar. Nach Auffassung des Senats gilt diesbezüglich nichts anderes, wenn die Tauschpartner nach Maßgabe der Vorschriften eines freiwilligen Landtausches nach §§ 103a ff. FlurbG selbstinitiativ die Durchführung eines Landtauschs beantragen, so dass im Ergebnis kein Realisationstatbestand erfüllt wird.
Hinweis
Das Urteil ist zu begrüßen, da auf diese Weise eine teleologische Reduktion, d. h. eine Einschränkung aufgrund des Sinn und Zwecks, von § 6 Abs. 6 EStG in Fällen auch von freiwilligen Landtauschen nach § 103a ff. FlurbG erreicht wird. Allerdings ist festzustellen, dass Revision zugelassen wurde.
Link zur Entscheidung
FG Münster, Urteil vom 07.04.2017, 4 K 2406/16 F