Dr. Björn-Axel Dißars, Dr. Ulf-Christian Dißars
Leitsatz
Der Hinweis im Steuerbescheid, dass zukünftig keine Steuererklärung mehr abzugeben sei, begründet keine verbindliche Zusage des Finanzamts.
Sachverhalt
Den Klägern, die Rentner sind, wurde der Einkommensteuerbescheid 1997 übersandt. Dieser enthielt im Erläuterungsteil den Hinweis, dass die Steuerakte zum 1.1.1998 gelöscht werde und sie ab diesem Zeitpunkt nicht mehr verpflichtet seien, Steuererklärungen abzugeben. Die Kläger gaben daraufhin keine Steuererklärungen mehr ab. In 2011 wurden die Kläger dann durch das Finanzamt aufgefordert, eine Steuererklärung für die Jahre 2005 bis 2010 abzugeben, dies nach Auswertung der Rentenbezugsmitteilungen. Die Kläger teilten hierauf mit, sie seien von der Abgabe der Steuererklärungen befreit. Das Finanzamt erließ nunmehr geschätzte Steuerbescheide für die entsprechenden Jahre, gegen die Einspruch eingelegt wurde. Die Kläger beriefen sich auf die Mitteilung im Steuerbescheid 1997 sowie auf Auskünfte des Finanzamts. Es sei ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden. Nach Zurückweisung des Einspruchs wurde Klage erhoben.
Entscheidung
Die Klage wurde als unbegründet zurückgewiesen. Entgegen der Ansicht der Kläger sei in dem Hinweis kein Freistellungsbescheid zu sehen, auch eine verbindliche Zusage sei nicht in dem Hinweis zu sehen. Aufgrund der Tatsache der Abschnittsbesteuerung sei das Finanzamt an eine in einer vorherigen Veranlagung geäußerte Rechtsauffassung grundsätzlich für die Zukunft nicht gebunden. Gesetzlich sei die verbindliche Zusage nur im Rahmen einer Betriebsprüfung normiert. Im Veranlagungsverfahren könne sich eine Bindung nur aus Treu und Glauben ergeben. Dies würde aber in jedem Fall voraussetzen, dass die Finanzverwaltung entweder zu einem Punkt explizit gefragt werde und die wesentlichen Punkt des Sachverhalts bekannt seien. Dies sei hier schon deshalb nicht der Fall gewesen, weil die zukünftigen Einkünfte der Kläger im Jahr 1998 nicht bekannt sein konnten. Schließlich sei eine Disposition der Kläger aufgrund der in 1998 geäußerten Ansicht nicht erkennbar. Auch eine Verwirkung komme hier nicht in Betracht.
Hinweis
Die Entscheidung dürfte im Zusammenhang mit den sogenannten Rentnerfällen, in denen Rentner, die jahrelang nicht verpflichtet waren, eine Steuererklärung abzugeben, plötzlich wieder hierzu verpflichtet wurden. Meist steht dies im Zusammenhang mit der Anhebung des zu versteuernden Teils der Rentenbezüge aber auch der verbesserten Erkenntnismöglichkeiten der Finanzverwaltung. Es erscheint nachvollziehbar, dass in dem Fall, in dem sich die Kläger hier befanden, diese davon ausgegangen sind, für alle Zukunft von der Pflicht zu Abgabe einer Steuererklärung befreit zu sein. Dies war allerdings ein Trugschluss, denn das Urteil des FG Düsseldorf ist als zwar bedauerlich, aber zutreffend anzusehen. Eine verbindliche Zusage lag sicherlich nicht in dem Hinweis, da eine solche an bestimmte Kriterien gebunden ist, die hier offensichtlich nicht erfüllt waren (siehe hierzu Schmitz, in Schwarz, AO, § 89 AO Rz. 37ff.). Auch aus Treu und Glauben war eine Bindungswirkung der Verwaltung nicht gegeben, denn dies setzt stets eine Disposition im Vertrauen auf die Verwaltungsansicht voraus, und eine solche wurde hier zumindest nicht vorgetragen.
Gleichwohl haben die Kläger Nichtzulassungsbeschwerde zum BFH erhoben. Das Aktenzeichen dort ist X B 239/12.
Link zur Entscheidung
FG Düsseldorf, Urteil vom 24.10.2012, 7 K 2010/12 E