Leitsatz
Selbst getragenen Krankheitskosten sind nach der Konzeption des EStG den außergewöhnlichen Belastungen und nicht den Sonderausgaben zuzuordnen. Zurückerstattete Krankenversicherungsbeiträge sind nicht mit den selbst getragenen Krankheitskosten zu verrechnen, so dass sie zur Kürzung der abziehbaren Vorsorgeaufwendungen führen.
Sachverhalt
Für das Streitjahr erklärte der Kläger selbst getragene Aufwendungen für Krankheitskosten in Höhe von 634,53 EUR. Um die Rückerstattung der Krankenversicherungsbeiträge zu erlangen sei Voraussetzung, dass kein Aufwand geltend gemacht werde; somit sei die Rückerstattung der Beiträge um die selbst übernommenen Aufwendungen zu kürzen. Das Finanzamt schloss sich dieser Auffassung nicht an und minderte die abziehbaren Versicherungsbeiträge um die Beitragsrückerstattungen. Mit seiner Klage trägt der Kläger vor, er habe in Gestalt der getragenen Krankheitskosten Aufwendungen, um in den Genuss einer Beitragsrückerstattung zu gelangen. In den angefochtenen Steuerbescheiden wirkten sich die Krankheitskosten wegen der zumutbaren Belastung aber nicht aus.
Entscheidung
Das Finanzgericht hat die Klage als unbegründet zurückgewiesen. Es verkennt dabei nicht den rechtlichen wie wirtschaftlichen Kausalzusammenhang zwischen den selbst getragenen Krankheitskosten und den dadurch zurückerstatteten Krankenversicherungsbeiträgen, welche wiederum zur Kürzung der abziehbaren Vorsorgeaufwendungen führten. Die Folge der vom Kläger begehrten Verrechnung wäre aber, dass die Krankheitskosten letztlich als Sonderausgaben abgezogen werden würden. Dies widerspricht sowohl dem Gesetzeswortlaut des § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG"Beiträge" als auch der Grundentscheidung des Gesetzgebers, Krankheitskosten lediglich im Rahmen des § 33 EStG, verbunden mit einer zumutbaren Belastung, steuerlich zu berücksichtigen.
Hinweis
Die vom Finanzgericht gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zugelassene Revision wurde eingelegt und wird beim Bundesfinanzhof unter dem Az. X R 3/16 geführt. In vergleichbaren Fällen sollten Betroffene unter Hinweis auf dieses Verfahren gegen ablehnende Bescheide der Finanzämter Einspruch einlegen und auf das Ruhen des Verfahrens nach § 363 Abs. 2 AO verweisen. In einem ähnlichen Fall hat der Bundesfinanzhof bereits entschieden, dass selbst getragene Krankheitskosten keine Gegenleistung für die Erlangung von Krankenversicherungsschutz, sondern - wie die Selbst- und Eigenbeteiligung - gerade das Gegenteil seien (vgl. BFH, Beschluss v. 8.10.2013, X B 110/13, BFH/NV 2014 S. 154).
Link zur Entscheidung
FG Baden-Württemberg, Gerichtsbescheid vom 25.01.2016, 6 K 864/15