Leitsatz
Verschafft sich ein Geschäftsführer, der selbst kein Gesellschafter ist, aber einem Gesellschafter nahesteht, widerrechtlich Geldbeträge aus dem Vermögen der GmbH, ist nicht von einer Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis auszugehen, wenn der Geschäftsführer eigenmächtig und gegen das Interesse des ihm nahestehenden Gesellschafters gehandelt hat.
Sachverhalt
Der Kläger, eine natürliche Person, ist zu 40% an einer Personengesellschaft (GmbH in Gründung) beteiligt. Die Personengesellschaft hält eine 100% Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft. Gegenüber dieser Kapitalgesellschaft hat ein Mitgesellschafter des Klägers offene Forderungen. Nachdem für die Kapitalgesellschaft die Eröffnung eines Konkursverfahrens abgelehnt wurde, beauftragte der Kläger im Namen seines Mitgesellschafters - allerdings ohne dessen Wissen - ein Inkassobüro zum Einzug offener Forderungen der insolventen Gesellschaft. Er trat dabei als Geschäftsführer der insolventen Gesellschaft auf. Die eingetriebenen Forderungen ließ der Kläger nicht seinem Mitgesellschafter überweisen, sondern widerrechtlich auf ihm selbst zuzurechnende Konten. Durch eine BP wurde die Weiterreichung der beigetriebenen Beträge als vGA an die Personengesellschaft qualifiziert, die aber dem Kläger als Sonderbetriebseinnahmen im Rahmen seiner Beteiligung an der Personengesellschaft zuzurechnen seien. Hiergegen richtet sich die Klage.
Entscheidung
Das Gericht gab der Klage statt. Zwar könne eine vGA auch ohne tatsächlichen Zufluss beim Gesellschafter vorliegen. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass der Gesellschafter insofern einen mittelbaren Vorteil erhält, als dass eine ihm nahestehende Person begünstigt wird (mittelbare vGA). Dies gilt aber nur dann, wenn eine andere Ursache als das Nahestehen für die Zuwendung auszuschließen ist. Im Streitfall beruhten die Zahlungen an den Kläger aber nicht auf einem Zuwendungswillen der Personengesellschaft an den Kläger. Ein Wille zur Zuwendung scheitere nach Auffassung des Gerichts schon alleine daran, dass die Personengesellschaft über die Zahlungen an den Kläger gar keine Kenntnis hatte. Da der Kläger nur zu 40% an der Personengesellschaft beteiligt war, hätte er die Zuwendungsentscheidung auch nicht ohne seine Mitgesellschafter treffen können. Der Kläger hat sich den Vorteil somit vielmehr durch widerrechtliches und eigenmächtiges Handeln selbst verschafft. Eine vGA wurde daher nicht begründet.
Hinweis
Gegen das Urteil wurde Revision eingelegt; das Verfahren ist aktuell beim BFH anhängig (Az.: VIII R 22/11). Die Verwaltung erhofft sich die Klärung der Frage, ob im vorliegenden Fall ein Zuwendungswille der Personengesellschaft an den Kläger erforderlich ist, oder ob die vGA unmittelbar ihm zugerechnet werden kann.
Link zur Entscheidung
FG München, Urteil vom 26.11.2009, 11 K 3053/06