Leitsatz
Verzichtet ein beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH gegen eine angemessene Abfindung auf einen verfallbaren Pensionsanspruch, stellt die Zahlung Arbeitslohn dar. Es wird keine verdeckte Gewinnausschüttung begründet, da die GmbH die Geschäftsführerleistung nach dem Verzicht gegen ein geringeres Entgelt erhält und somit auch ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsführer die Zahlung geleistet hätte.
Sachverhalt
Klägerin ist eine GmbH, die ihrem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer eine verfallbare Pensionszusage erteilt hatte. Als der Geschäftsführer einen Teil seiner Anteile auf seinen Sohn übertrug, verzichtete er gegen eine Abfindungszahlung auf seinen Pensionsanspruch, um eine unbelastete Gesellschaft übergeben zu können. Der ausbezahlte Betrag wurde als Arbeitslohn des Geschäftsführers behandelt und dementsprechend als Betriebsausgabe gebucht. Im Gegenzug wurde die Pensionszusage erfolgswirksam aufgelöst. Der Geschäftsführer war weiterhin für die Gesellschaft tätig. Im Rahmen einer Außenprüfung behandelte die Finanzverwaltung die Abfindungszahlung als verdeckte Gewinnausschüttung. Als Begründung führte sie an, dass der Pensionsanspruch wegen der Verfallbarkeit keinen Wert hatte. Hiergegen richtet sich die Klage.
Entscheidung
Das Gericht schloss sich der Klägerin an und gab der Klage statt. Nach Ansicht des FG war die Abfindungszahlung nicht durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst, da auch ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter diese einem Nichtgesellschafter gezahlt hätte. Die Vereinbarung war für die Klägerin vorteilhaft, da sie die Geschäftsführerleistung nunmehr lediglich gegen Zahlung der laufenden Bezüge und damit für eine geringere Gegenleistung erhielt. Da der Geschäftsführer weiterhin für die Gesellschaft tätig war, betrug der Teilwert des Pensionsanspruchs zudem nicht 0, sondern entsprach dem Barwert des bis zum Zeitpunkt der Abfindung erdienten Past Service. Die Zahlung einer Abfindung war daher gerechtfertigt.
Hinweis
Gegen die Entscheidung ist ein Revisionsverfahren anhängig (Az beim BFH: I R 28/13). Der Teilwert eines verfallbaren Pensionsanspruchs ist regelmäßig mit 0 EUR zu bewerten, da bei Aufhebung des Arbeitsvertrages die übliche Bedingung für die Fälligkeit des Versorgungsversprechens, die Beschäftigung im Dienste der Versorgungsverpflichteten bis zur Erreichen der Altersgrenze, nicht mehr eintreten kann. Diese Grundsätze waren im Streitfall nicht einschlägig, da der Geschäftsführer weiterhin für die Klägerin tätig war und die Pensionsansprüche daher nicht verfallen wären.
Link zur Entscheidung
FG Nürnberg, Urteil vom 27.11.2012, 1 K 229/11