Vor- und Nachname des/der Steuerzahler/s sowie Adresse des/der Steuerzahler/s |
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An das Finanzamt ... Straße, Nr. ggf. Postfach Postleitzahl, Ort |
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Ort, Datum |
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Steuernummer: |
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Bescheid über Körperschaftsteuer für …. vom .......... Keine vGA mangels Überlassung einer Gewinnchance |
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Einspruch |
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Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit lege ich Einspruch gegen den o. g. Bescheid vom …………… ein.
Begründung:
Bei der Steuerpflichtigen, die als Konzernmutter sowohl an der X als auch an der Y eine 100 %-Beteiligung hält, ist keine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) infolge der Einstellung der Produktionstätigkeit der X, die durch die Y übernommen wurde, anzusetzen.
Eine vGA könnte bei der Steuerpflichtigen lediglich als verhinderte Vermögensmehrung in Betracht kommen. Davon könnte allenfalls auszugehen sein, wenn die Einstellung der Produktion durch die X zu einer Übertragung von Geschäftschancen geführt haben sollte. Dazu müsste sich die Geschäftschance allerdings so hinreichend verselbstständigt haben, dass es sich um ein immaterielles Wirtschaftsgut, wie etwa einen Kundenstamm, handelt. Eine solche vermögenswerte Position wurde jedoch nicht übertragen. Denn der Umfang der Produktion wurde von der Steuerpflichtigen vorgegeben und die produzierten Waren weitestgehend an die Konzerngesellschaften veräußert. Eine vertragliche Regelung oder anderweitig gefestigte Position, dass die X gegenüber der Steuerpflichtigen Aufträge in bestimmten Umfang verpflichtend erhalten sollte, bestand nicht.
Eine vGA kann auch nicht durch die Überlassung der Kundenbeziehungen zu Fremdkunden gesehen werden, da diese nicht in nennenswertem Umfang bestanden. Materielle Wirtschaftsgüter wurden von der X nicht an die Steuerpflichtige übertragen. Diese wurden vielmehr an andere Schwestergesellschaften veräußert. Folglich kann auch insoweit keine vGA vorliegen. Eine Einkünftekorrektur hat auch nicht wegen einer Funktionsverlagerung zu erfolgen. Hierzu wäre ebenso erforderlich, dass dem übernehmenden, nahestehenden Unternehmen eine Geschäftstätigkeit samt Chancen und Risiken mit den dazu erforderlichen Wirtschaftsgütern und sonstige Vorteile übertragen werden. Eine solche Übertragung erfolgte nicht. Damit fehlt es an der kausalen Verknüpfung der Überlassung von Wirtschaftsgütern und/oder sonstigen Vorteilen mit der Möglichkeit der Ausübung der Funktion durch das übernehmende Unternehmen. Y war vielmehr bereits zuvor umfassend mit den Produktionsabläufen im Konzern befasst.
Vgl. Niedersächsisches FG, Urteil v. 16.3.2023, 10 K 310/19.
Ich beantrage deshalb, den angefochtenen Bescheid dahingehend zu ändern, dass der Gewinn nicht um eine verdeckte Gewinnausschüttung oder um einen Korrekturbetrag nach § 1 AStG um xxxxx EUR erhöht wird, sondern vielmehr eine Gewinn in Höhe von xxxxx EUR der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens und der Körperschaftsteuerberechnung zugrunde gelegt wird.
Beim BFH ist wegen dieser Rechtsfrage ein Verfahren unter dem Aktenzeichen I R 43/23 anhängig.
Unter Bezugnahme auf das vorgenannte Verfahren beantrage ich zudem, das Einspruchsverfahren nach § 363 Abs. 2 Satz 2 AO ruhen zu lassen.
Der strittige Bescheid ist im Übrigen insoweit nicht nach § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO vorläufig ergangen.
Mit freundlichen Grüßen