Prof. Dr. Hans-Friedrich Lange
Leitsatz
Gewährt der erste, in einem anderen Mitgliedstaat der EU ansässige und dort eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung ausführende Unternehmer in einer Lieferkette dem letzten inländischen Unternehmer einen Rabatt, ist dessen Vorsteuerabzug nicht nach § 17 Abs. 1 Satz 4 i.V.m. Satz 5 UStG zu berichtigen.
Normenkette
§ 1 Abs. 1 Nrn. 1 und 5, § 15 Abs. 1 Nr. 3, § 17 Abs. 1 Sätze 4 und 5 UStG, § 68 Satz 1, § 127 FGO, Art. 20 Abs. 1 der 6. EG-RL, Art. 185 Abs. 1 MwStSystRL
Sachverhalt
Die C bezog für ihre Produktion von Computern u.a. Prozessoren von dem in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Unternehmen B, dem autorisierten Distributor der in Großbritannien ansässigen A.
A hatte die Prozessoren steuerfrei innergemeinschaftlich an B geliefert, die die Prozessoren innergemeinschaftlich erworben hatte.
Die C entrichtete an B den vereinbarten Kaufpreis und machte die in den entsprechenden Eingangsrechnungen gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend.
Später gewährte die A der C – abhängig von der Anzahl der von ihr in einem bestimmten Zeitraum in Computer eingebauten Prozessoren – Vergütungsbeträge (Rückvergütungen).
Das FA sah diese Zahlungen der A an die C als Minderungen des Entgelts an und nahm gem. § 17 Abs. 1 Satz 4 UStG bei C eine Berichtigung der Vorsteuerabzugsbeträge vor.
Die Klage hatte Erfolg (Niedersächsisches FG, Urteil vom 29.9.2011, 16 K 255/10, Haufe-Index 3304420).
Entscheidung
Die Revision des FA war unbegründet.
Die Vorsteuerberichtigung nach § 17 Abs. 1 Satz 4 UStG setzt ebenso wie § 17 Abs. 1 Sätze 1 und 2 UStG eine – im Streitfall nicht vorliegende – Änderung der Bemessungsgrundlage für einen steuerpflichtigen Umsatz voraus.
Für die von der B an die C ausgeführten Umsätze hat sich die Bemessungsgrundlage, das Entgelt (vgl. § 10 Abs. 1 Sätze 1 bis 3 UStG), nicht gemindert. Es fehlt insoweit an den Voraussetzungen, an die die Vorsteuerkorrektur nach § 17 Abs. 1 Sätze 1 und 2 UStG anknüpft. Der Umsatz, dessen Bemessungsgrundlage sich hätte nachträglich ändern können, wurde von der A an die B ausgeführt. Er war aber nicht im Inland steuerbar, sondern in Großbritannien; er war auch nicht steuerpflichtig.
Aus § 17 Abs. 1 Satz 5 UStG, der u.a. bestimmt, dass die "Sätze 1 bis 4" auch im Falle eines innergemeinschaftlichen Erwerbs sinngemäß gelten, ergibt sich nichts anderes. Denn auch danach ist – wie insbesondere die systematische Auslegung ergibt – eine Änderung der Bemessungsgrundlage für einen steuerpflichtigen Umsatz Voraussetzung für eine Vorsteuerberichtigung
Hinweis
Hat sich die Bemessungsgrundlage für einen steuerpflichtigen Umsatz i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG geändert, so hat nach § 17 Abs. 1 UStG der Unternehmer, der diesen Umsatz ausgeführt hat, den dafür geschuldeten Steuerbetrag zu berichtigen (§ 17 Abs. 1 Satz 1 UStG). Ebenfalls ist der Vorsteuerabzug bei dem Unternehmer, an den dieser Umsatz ausgeführt wurde, zu berichtigen (§ 17 Abs. 1 Satz 2 UStG). Dies gilt nicht, soweit er durch die Änderung der Bemessungsgrundlage wirtschaftlich nicht begünstigt wird (§ 17 Abs. 1 Satz 3 UStG). Wird in diesen Fällen ein anderer Unternehmer durch die Änderung der Bemessungsgrundlage wirtschaftlich begünstigt, hat dieser Unternehmer seinen Vorsteuerabzug zu berichtigen (§ 17 Abs. 1 Satz 4 UStG). Die Sätze 1 bis 4 gelten in den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 5 UStG (innergemeinschaftlicher Erwerb) und des § 13b UStG (Leistungsempfänger als Steuerschuldner) sinngemäß (§ 17 Abs. 1 Satz 5 UStG.)
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil vom 5.6.2014 – XI R 25/12