Leitsatz
Die Partner einer Lebensgemeinschaft können für Jahre, in denen das LPartG noch nicht in Kraft war, keine Zusammenveranlagung wählen.
Normenkette
§ 2 Abs. 8, § 26, § 26b, § 33a Abs. 1, § 52 Abs. 2a EStG, Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 GG
Sachverhalt
Zwischen dem Kläger und dem brasilianischen Einwanderer C, der mangels Arbeitsgenehmigung kein Einkommen bezog, bestand seit 1997 eine Lebensgemeinschaft. Am 19.2.1999 schlossen beide einen notariell beurkundeten "Partnerschaftsvertrag", der den Kläger zu Unterhaltsleistungen an C verpflichtete.
Das FA veranlagte den Kläger für das Jahr 2000 einzeln zur Einkommensteuer und berücksichtigte Unterhaltszahlungen an C in Höhe von 13.500 DM nach § 33a Abs. 1 EStG. Im Klageverfahren begehrte der Kläger die Zusammenveranlagung mit C und hilfsweise den Abzug von Unterhaltszahlungen von 40.000 DM als außergewöhnliche Belastung. Das FG wies die Klage ab (FG Berlin, Urteil vom 21.6.2004, 9 K 9037/03, Haufe-Index 1368250, EFG 2005, 1202).
Entscheidung
Der BFH wies die Revision als unbegründet zurück, weil im Streitjahr keine eingetragene Lebenspartnerschaft bestand.
Hinweis
1. Ehegatten können bekanntlich zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, wenn sie zu einem beliebigen Zeitpunkt des Veranlagungszeitraums gleichzeitig unbeschränkt steuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben. Ehegatten können (nach deutschem Recht) aber nur zwei Menschen verschiedenen Geschlechts sein, nicht aber gleichgeschlechtliche Lebenspartner.
2.Nach § 2 Abs. 8 EStG sind die Regelungen des EStG zu Ehegatten und Ehen auf Lebenspartner und Lebenspartnerschaften anzuwenden. Die Vorschrift ist rückwirkend in allen Fällen anzuwenden, in denen die Einkommensteuer noch nicht bestandskräftig festgesetzt worden ist (§ 52 Abs. 2a EStG i.d.F. des Gesetzes vom 15.7.2013, BGBl I 2013, 2397). § 2 Abs. 8 EStG spricht zwar lediglich von Lebenspartnern und Lebenspartnerschaften, meint aber ausschließlich Partner i.S.d. LPartG. Denn der Gesetzgeber hat mit § 2 Abs. 8 EStG auf die Entscheidung des BVerfG reagiert, wonach die Versagung des Splittingtarifs für Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) verstößt (BVerfG, Beschluss vom 7.5.2013, 2 BvR 909/06, 2 BvR 1981/06, 2 BvR 288/07, BFH/NV 2013, 1374). Der besondere Schutz, unter den Art. 6 Abs. 1 GG die Ehe stelle, rechtfertige die Besserstellung der Ehe im Verhältnis zu ungebundenen Partnerbeziehungen, nicht aber im Verhältnis zu einer rechtlich verbindlich verfassten Lebensgemeinschaft, die sich von der Ehe durch die Gleichgeschlechtlichkeit der Partner unterscheidet. Durch die gesetzliche Einführung des Instituts der Lebenspartnerschaft hätten sich die durch eine Ehe und durch eine Lebenspartnerschaft begründeten rechtlichen Bindungen und gegenseitigen Einstandspflichten weitgehend angeglichen.
3. Damit ist geklärt, dass nur Eheleute oder eingetragene Lebenspartner zusammen veranlagt werden können. Eine vertragliche Bindung genügt auch dann nicht, wenn die getroffenen Regelungen (insbesondere zum Unterhalt) mit denen einer Ehe oder einer eingetragenen Lebenspartnerschaft vergleichbar sind. Das betrifft
- gleichgeschlechtliche Partner vor Inkrafttreten des LPartG, d.h. für Veranlagungszeiträume bis 2000,
- gleich- und verschiedengeschlechtliche Paare, die – gleich aus welchen Gründen – von einer Heirat oder der Eintragung ihrer Lebenspartnerschaft absehen, sowie
- Verwandte in gerader Linie und Geschwister, die zusammen leben und sich zu Unterhaltsleistungen verpflichtet haben, aber keine Ehe oder Lebenspartnerschaft eingehen können (§ 1 Abs. 3 LPartG).
4. Die Begrenzung des Abzugs von Unterhaltsaufwendungen in § 33a Abs. 1 EStG (derzeit 8.354 EUR zzgl. bestimmte Absicherungsaufwendungen) ist verfassungsrechtlich unbedenklich.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil vom 26.6.2014 – III R 14/05