Leitsatz
Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft haben keinen Anspruch auf Durchführung einer Zusammenveranlagung zur ESt unter Anwendung des Splittingtarifs.
Normenkette
§§ 26, 26b EStG
Sachverhalt
Die Kläger leben seit 2002 in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft nach dem LPartG. Sie beantragten jeweils bei ihrer ESt-Veranlagung die Durchführung einer Einzelveranlagung mit dem Ziel der Anwendung des Splittingtarifs.
Entscheidung
Der BFH lehnt in Übereinstimmung mit der einhelligen Auffassung der FG sowohl eine analoge Anwendung als auch eine verfassungskonforme Auslegung im Sinn der Kläger ab. Dagegen steht den Klägern jetzt die Verfassungsbeschwerde offen.
Hinweis
Das Recht auf Wahl der Zusammenveranlagung mit der Folge der Besteuerung nach dem Splitting-Verfahren steht nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut nur unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen und nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten zu (§§ 26, 26b, 32a Abs. 5 EStG).
Eine entsprechende Anwendung auf gleichgeschlechtliche Partner in einer Lebenspartnerschaft nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG) würde voraussetzen, dass das Gesetz insoweit eine planwidrige Unvollständigkeit (Gesetzeslücke) aufweist.
Daran fehlt es hier. Denn bereits die Gesetzesentwicklung zeigt, dass der Gesetzgeber bewusst von einer Gleichstellung von Ehegatten und Lebenspartnern abgesehen hat. Der ursprünglich einheitliche Gesetzesentwurf zum LPartG wurde nämlich in zwei Gesetze aufgeteilt, wobei der Teil, der auch Änderungen des EStG vorgesehen hatte (Lebenspartnerschaftsergänzungsgesetz, LPartErG) mangels Zustimmung durch den Bundesrat nicht Gesetz geworden ist. Der Gesetzgeber hat damit bewusst auf eine entsprechende Änderung verzichtet.
Der BFH lehnt auch eine verfassungskonforme Auslegung ab. Denn der Schutzauftrag des Staats aus Art. 6 Abs. 1 GG gilt nur für die Ehe als Institut, nicht auch für andere Lebensformen. Eine unterschiedliche Förderung der Familie im Vergleich zu anderen Lebensformen verstößt daher nicht gegen den nachrangigen Grundsatz der Gleichbehandlung.
Die Einschränkung der steuerlichen Leistungsfähigkeit unter Lebenspartnern aufgrund der gegenseitigen Unterhaltsverpflichtungen wird durch den Abzug als außergewöhnliche Belastung nach § 33a EStG ausreichend berücksichtigt.
In dem vorliegenden Musterverfahren dürfte das letzte Wort noch nicht gesprochen sein. Eine endgültige Klärung dürfte erst von einer Entscheidung des BVerfG zu erwarten sein. Möglicherweise wird daher von den Klägern Verfassungsbeschwerde eingelegt. Wer sich davon einen Erfolg verspricht, sollte gegen seine Einzelveranlagung Einspruch einlegen und – sobald die Verfassungsbeschwerde anhängig ist – auf das Ruhen des Verfahrens nach § 362 Abs. 2 AO hinweisen.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil vom 26.1.2006, III R 51/05