OFD Hannover, Verfügung v. 1.9.2005, S 7185 - 20 - StO 181
Die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) Mittelstandsbank fördert mit ihrem Angebot „Runder Tisch” kleine und mittelständische Unternehmen, die aufgrund einer nicht erwartungsgemäß verlaufenden wirtschaftlichen Entwicklung in Schwierigkeiten geraten sind, obwohl sie gute Marktchancen haben. Die Unternehmen erhalten über ihre örtliche Kammer (Projektträger) die Möglichkeit, ausgewählte Unternehmensberater (Projektbetreuer) mit der Durchführung eines Unternehmenschecks zu beauftragen, in dessen Folge Schwachstellen identifiziert, Lösungsvorschläge unterbreitet werden und das weitere Vorgehen diskutiert wird. Die Kosten werden von der KfW getragen. Bis zur Fusion der KfW mit der Deutschen Ausgleichsbank (DtA) Bonn im Jahr 2003 ist dieses Förderprogramm von der DtA durchgeführt worden.
Die Projektbetreuer erhalten eine „Aufwandsentschädigung” von 160 Euro pro Einsatztag. Diese Zahlungen sind für die Unternehmensberater steuerbare und steuerpflichtige Umsätze. Die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 26 UStG kommt nicht in Betracht:
Nach dieser Befreiungsvorschrift ist eine ehrenamtliche Tätigkeit steuerfrei, wenn sie für juristische Personen des öffentlichen Rechts und deren nichtunternehmerischen Bereich ausgeübt wird (§ 4 Nr. 26 Buchst. a UStG i.V.m. Abschn. 120 Abs. 2 UStR) oder wenn das Entgelt für diese Tätigkeit nur in Auslagenersatz und einer angemessenen Entschädigung für Zeitversäumnis besteht (§ 4 Nr. 26 Buchst. b UStG).
Die Umsatzsteuerbefreiung scheitert in diesem Fall bereits daran, dass das Tatbestandsmerkmal „ehrenamtlich” nicht erfüllt ist. Unter ehrenamtlicher Tätigkeit ist die Mitwirkung natürlicher Personen bei der Erfüllung öffentlicher Aufgaben zu verstehen, die aufgrund behördlicher Bestellung außerhalb eines haupt- oder nebenamtlichen Dienstverhältnisses bzw. außerhalb des Hauptberufs stattfindet und für die lediglich eine Entschädigung gezahlt wird. Da die Projektbetreuung für die KfW eine Unternehmensberatung darstellt und von hauptberuflichen Unternehmensberatern ausgeübt wird, ist diese Voraussetzung nicht gegeben.
Die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 26 Buchst. a UStG ist zudem auch deshalb nicht einschlägig, weil die Projektbetreuung für die KfW (juristische Person des öffentlichen Rechts) der Sicherung der Refinanzierung von Krediten dient und somit in den unternehmerischen Bereich der Bank fällt (siehe Abschn. 120 Abs. 2 Satz 1 UStR).
Normenkette
UStG § 4 Nr. 26