Gefördert werden die Einrichtung, der Erwerb und die Erweiterung der unten aufgeführten Anlagen. Die Anlagen müssen den Anforderungen des Gesetzes zur Neuregelung des Rechts Erneuerbarer Energien im Strombereich (EEG 2021) entsprechen. Es kann sich um folgende Anlagen handeln:
Geförderte Anlagen
Photovoltaikanlagen, auch als Verbundvorhaben, bei denen die Stromerzeugung mit Energiespeichern und/oder Lastmanagement kombiniert wird (Aufdach/Fassade, Freifläche)
- Windkraftanlagen an Land und Repowering-Maßnahmen
- Anlagen zur Erzeugung von Biogas
- Anlagen zur Stromerzeugung und KWK-Anlagen auf Basis fester Biomasse
- Anlagen zur Aufbereitung und Einspeisung von Biogas in das Erdgasnetz
- Biogasanlagen im Zusammenhang mit der Errichtung einer Biogas- oder Biogasaufbereitungsanlage
- Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Wasserkraft bis zu einer Größe von maximal 20 Megawatt
- Die Errichtung, Erweiterung oder der Erwerb von Anlagen zur reinen Wärmeerzeugung auf Basis erneuerbarer Energien (auch Solarthermie)
- Aus erneuerbaren Energien gespeiste Wärme- oder Kältenetze und Wärme- oder Kältespeicher
- Anlagen zur kurz- oder langfristigen Speicherung von Strom (z. B. Power-to-heat-, Power-to-gas-, Power-to-liquid-Anlagen)
- Die technische Anpassung zur Auslegung von Erneuerbare-Energien-Anlagen auf eine flexiblere und bedarfsgerechtere Stromerzeugung
- Maßnahmen zum überbetrieblichen Lastmanagement gewerblicher oder industrieller Energieverbraucher
- Installation moderner Messeinrichtungen und intelligente Messsysteme
- Modernisierungsmaßnahmen, sofern sie zu einer Steigerung der Leistung oder des Ertrags der zu modernisierenden Anlage führen
- Contracting-Vorhaben, wenn der Contracting-Geber die Antragsberechtigung erfüllt, das Vorhaben förderfähig ist, die Investition in seinem wirtschaftlichen Risiko liegt und er zugleich Investor und Betreiber der Anlage ist
Nicht finanziert werden Investitionen in Strom- oder Wärmeerzeugungsanlagen, die auf der Basis fossiler Brennstoffe betrieben werden.
Liegt der Investitionsort außerhalb der EU, muss die Bank oder das Unternehmen im Darlehensantrag bestätigen, dass eine Kompatibilität des Vorhabens mit den in der EU geltenden Umweltbestimmungen und Standards besteht.
Gebrauchte Anlagen werden auch finanziert. Wurde die Anlage aber bereits damals mit KfW-Mitteln finanziert, ist eine erneute Finanzierung nur möglich, wenn das vorherige Darlehen für die Anlage bereits vollständig getilgt wurde.