Dipl.-Finw. (FH) Bianca Blottko-Rondorf
4.1 Allgemeines
Die Umsätze beim Austauschverfahren in der Kraftfahrzeugwirtschaft sind i. d. R. Tauschlieferungen mit Baraufgabe. Der Lieferung eines aufbereiteten funktionsfähigen Austauschteils (z. B. Motor, Aggregat, Achse, Benzinpumpe, Kurbelwelle, Vergaser) durch den Unternehmer der Kraftfahrzeugwirtschaft stehen eine Geldzahlung und eine Lieferung des reparaturbedürftigen Kraftfahrzeugteils (Altteils) durch den Kunden gegenüber. Dies soll anhand des nachstehenden Schaubilds verdeutlicht werden.
4.2 Bemessungsgrundlage für Altteile
Als Entgelt für die Lieferung des Austauschteils sind die vereinbarte Geldzahlung (Baraufgabe) und der subjektive Wert des Altteils, jeweils abzüglich der darin enthaltenen Umsatzsteuer anzusetzen. Dies gilt für alle offenen Fälle. Für alle vor dem 1.1.2022 entstandenen Umsätze wird es nicht beanstandet, wenn sich die Bemessungsgrundlage aus der Summe der vereinbarten Geldzahlung und dem gemeinen Wert des Altteils ergibt. Dabei können die Altteile mit einem Durchschnittswert von 10 % des sog. Bruttoaustauschentgelts bewertet werden. Als Bruttoaustauschentgelt ist der Betrag anzusehen, den der Endabnehmer für den Erwerb eines dem zurückgegebenen Altteil entsprechenden Austauschteils abzüglich Umsatzsteuer, jedoch ohne Abzug eines Rabatts, zu zahlen hat.
Zur Vereinfachung der Abrechnung und zur Erleichterung der Aufzeichnungspflichten kann nach Verwaltungsauffassung wie folgt verfahren werden:
Die Lieferungen von Altteilen durch die am Kraftfahrzeug-Austauschverfahren beteiligten Unternehmer werden nicht zur Umsatzsteuer herangezogen. Soweit der Endabnehmer des Austauschteils ein Land- und Forstwirt ist und seine Umsätze nach § 24 UStG nach Durchschnittssätzen versteuert, ist der Lieferer des Austauschteils – z. B. Reparaturwerkstatt – verpflichtet, über die an ihn ausgeführte Lieferung des Altteils auf Verlangen eine Gutschrift nach § 14 Abs. 2 Satz 2 UStG zu erteilen.
Bei der Lieferung des Austauschteils wird der Wert des zurückgegebenen Altteils in allen Fällen von den Lieferern – z. B. Hersteller, Großhändler, Reparaturwerkstatt – als Teil der Bemessungsgrundlage berücksichtigt. In der Rechnung über die Lieferung des Austauschteils braucht der Wert des Altteils nicht in den Rechnungsbetrag einbezogen zu werden. Es genügt, dass der Unternehmer den auf den Wert des Altteils entfallenden Steuerbetrag angibt.
Steuerbetrag auf Altteil ausweisen
1 Austauschmotor |
1.000 EUR |
+ 19 % Umsatzsteuer |
190 EUR |
+ 19 % Umsatzsteuer auf den Wert des Altteils von 100 EUR |
|
(10 % von 1.000 EUR) |
19 EUR |
Rechnungsbetrag |
1.209 EUR |
Das vorstehende Ergebnis entspricht folgendem wirtschaftlichem Ergebnis:
Austauschmotor (eigentlicher Wert) |
1.100 EUR |
+ 19 % Umsatzsteuer |
209 EUR |
./. erhaltenes Altteil |
100 EUR |
Rechnungsbetrag |
1.209 EUR. |
Der Rechnungsbetrag von 1.209 EUR entspricht dem Rechnungsbetrag bei der vereinfachten Abrechnung.
Würde das Austauschteil an einen Landwirt, der § 24 UStG anwendet, geliefert werden, müsste die Rechnung wie folgt aussehen:
1 Austauschmotor |
1.000,00 EUR |
+ 19 % Umsatzsteuer |
190,00 EUR |
+ 19 % Umsatzsteuer auf den Wert des Altteils von 100 EUR |
19,00 EUR |
|
1.209,00 EUR |
./. Gutschrift: 10,7 % Umsatzsteuer auf den Wert des Altteils von 100 EUR |
10,70 EUR |
|
1.198,30 EUR |
Der Lieferer der Austauschteile – z. B. Hersteller, Großhändler, Reparaturwerkstatt – hat die auf die Werte der Altteile entfallenden Steuerbeträge gesondert aufzuzeichnen. Am Schluss des Voranmeldungs- und des Besteuerungszeitraums ist aus der Summe dieser Steuerbeträge die Summe der betreffenden Entgeltteile zu errechnen.