Leitsatz (amtlich)
Eine GmbH kann die Bezeichnung "Partners" nicht in der Firma verwenden. Das gilt jedenfalls dann, wenn die Bezeichnung als Hinweis auf einen Zusammenschluss mehrer Personen verstanden werden kann. Im Zweifel ist die Verwendung untersagt.
Normenkette
HGB § 17; PartGG § 11 Abs. 1 S. 1
Verfahrensgang
AG Berlin-Charlottenburg (Aktenzeichen 83 HRB 190489 B) |
Tenor
Die Beschwerde der Beteiligten wird zurückgewiesen.
Gründe
I. Die Beteiligte ist seit dem 17. Oktober 2017 in das Handelsregister B des Amtsgerichts Charlottenburg eingetragen. Am 25. Mai 2018 beschloss Frau ...... aufgrund einer u.a. ihr erteilten notariell beglaubigten und apostollierten Vollmacht vom 27. Februar 2018 für die Alleingesellschafterin, P... C... P... Holding B.V., die Änderung des die Firma betreffenden § 1 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages. Er sollte nunmehr die Fassung tragen:
"Die Gesellschaft ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung unter der Firma P... Capital Partners ... GmbH."
Diese Satzungsänderung hat die Verfahrensbevollmächtigte als Notarin mit einer elektronischen Eigenurkunde vom gleichen Tag unter Beifügung ihrer Urkunde UR-NR. 179/2018 mit Anlagen und einer Satzungsneufassung mit einer Bescheinigung gemäß § 54 GmbHG zur Eintragung angemeldet. Das Amtsgericht hat eine Stellungnahme der IHK vom 13. Juni 2018 eingeholt, in der Bedenken gegen die Eintragung der Firma geltend gemacht werden. Das Amtsgericht hat die Anmeldung sodann mit einem Beschluss vom 21. Juni 2018 zurückgewiesen. Zur Begründung hat es sich im Wesentlichen auf eine Entscheidung des Kammergerichts, Beschluss vom 27. April 2004, 1 W 180/02, juris, gestützt.
Gegen diesen am 22. Juni 2018 zugestellten amtsgerichtlichen Beschluss hat die Verfahrensbevollmächtigte mit einem Schriftsatz vom 4. Juli 2018 im Namen der Gesellschaft Beschwerde eingelegt. Sie vertritt die Auffassung, der Begriff Partners werde vom Wortlaut des § 11 Abs. 1 PartGG nicht erfasst. Eine über den Wortlaut hinausgehende Anwendung der Norm erfordere aber, dass anderenfalls der Gesetzeszweck gefährdet sei. Dieser auf die Vermeidung von Verwechselungsgefahren gerichtete Zweck sei aber nicht beeinträchtigt. Eine Verwechslung sei hier wegen der fehlenden Verwendung des Wortes und nicht zu befürchten. Der Verkehr nehme die Bezeichnung als Werbebotschaft wahr. Das sei jedenfalls immer dann so, wenn der allseits bekannte Rechtsformzusatz GmbH in der Firma vorhanden sei. Im Übrigen sei dem Begriff auch noch die Bezeichnung Capital beigefügt. Dies lasse nur den Schluss zu, dass hier "Partner bei Vermögens- bzw. Kapitalanlagen" gemeint sei. Das Amtsgericht hat dem Rechtsmittel nicht abgeholfen und die Sache dem Senat mit einem Beschluss vom 16. Juli 2018 zur Entscheidung vorgelegt.
II. 1. Die Beschwerde ist nach § 58 Abs. 1 FamFG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Die Beteiligte ist durch die Zurückweisung der Anmeldung der Firmenänderung als die eingetragene Gesellschaft nach § 59 Abs. 1 FamFG unmittelbar in eigenen Rechten beschwert. Es ist auch davon auszugehen, dass die Anmeldung in ihrem Namen erfolgt ist, so dass auch die Voraussetzungen des § 59 Abs. 2 FamFG gegeben sind. Mit dem Eingang der Beschwerdeschrift am 4. Juli 2018 ist auch die Beschwerdefrist von einem Monat nach § 63 Abs. 1 FamFG gewahrt. Der notwendige Beschwerwert nach § 61 Abs. 1 FamFG wird wegen der regelmäßig vorliegenden wirtschaftlichen Bedeutung einer Firmenänderung erreicht.
2. Das Rechtsmittel hat aber keinen Erfolg. Das Amtsgericht hat die gewählte Firma zu Recht wegen ihres Bestandteils "Partners" beanstandet und als nicht eintragungsfähig angesehen.
a) Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 PartGG dürfen den Zusatz "Partnerschaft" oder "und Partner" nur Gesellschafter nach dem PartGG führen. Damit ist allen Gesellschaften mit einer anderen Rechtsform die Führung dieser Zusätze nach dem Willen des Gesetzgebers verwehrt, weil die Vorschrift die Verwendung für die Partnerschaftsgesellschaft reserviert hat (Gesetzesbegründung, BT-Drucksache 12/6152 S. 23). Partnerschaftsgesellschaften wiederum sind nach § 2 Abs. 1 PartGG verpflichtet, in ihren Namen die Zusätzes "Partnerschaft" bzw. "und Partner" aufzunehmen. Durch die Regelung des § 11 Abs. 1 Satz 1 PartGG soll damit gegenüber dieser technischen Verwendung jede untechnische Verwendung durch andere Gesellschaftsformen ausschließen (vgl. BGH, Beschluss vom 21. April 1997 - II ZB 14/96 -, BGHZ 135, 257-260 Rdn. 2). Dies gilt dabei auch dann, wenn es wegen eines zwingenden Rechtsformzusatzes zu keiner Verwechslungsgefahr kommen kann (vgl. BGH, Beschluss vom 21. April 1997 - II ZB 14/96 -, BGHZ 135, 257-260 Rdn. 2). Denn die untechnische Verwendung stünde einer Einbürgerung der Begriffe als spezifische Bezeichnung der neuen Gesellschaftsform entgegen (vgl. BGH, Beschluss vom 21. April 1997 - II ZB 14/96 -, BGHZ 135, 257-260 Rdn. 2). Dies bedeutet dann, dass nicht nur die Begriffe "Partnerschaft" bzw. "und Partner" verboten sind.
b) Danach kommt hier die zusätzliche Verwend...