Verfahrensgang
LG Berlin (Aktenzeichen 96 O 30/22) |
Tenor
1. Die Berufung der Verfügungsbeklagten wird als unzulässig verworfen.
2. Auf die Berufung der Nebenintervenientin zu 1) wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 21.12.2022 - Az. 96 O 30/22 - abgeändert:
Die einstweiligen Verfügungen des Landgerichts vom 29.11.2022 und vom 21.12.2022 - insoweit in der angefochtenen Entscheidung enthalten - werden aufgehoben und die Anträge auf ihren Erlass zurückgewiesen.
3. Die Anträge auf Feststellung der Erledigung werden zurückgewiesen.
4. Die in 1. Instanz angefallenen Gerichtskosten und außergerichtlichen Kosten der Verfügungsklägerin tragen die Verfügungsklägerin zu 26 % sowie die Beklagte und die Nebenintervenientin zu 1) zu jeweils 37%. Der Verfügungsklägerin werden die außergerichtlichen Kosten der Beklagten und der Nebenintervenientin zu 1) zu jeweils 25 % auferlegt. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung in 1. Instanz nicht statt.
Die in 2. Instanz angefallenen Gerichtskosten und außergerichtlichen Kosten der Verfügungsklägerin tragen die Verfügungsklägerin zu 25 %, die Beklagte zu 43 % und die Nebenintervenientin zu 1) zu 32 %. Der Verfügungsklägerin werden die außergerichtlichen Kosten der Nebenintervenientin zu 1) zu 44 % auferlegt. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung in 2. Instanz nicht statt.
Gründe
I. Streitgegenständlich sind vor allem die Beschlussfassungen der Verfügungsbeklagten (im Folgenden: Beklagte) vom 10.10.2022 über die Einziehung der Gesellschaftsanteile der Verfügungsklägerin (im Folgenden: Klägerin) und anschließend über die Aufstockung der Anteile, ferner die Beschlussfassungen vom 04.11.2022 (Anlage AG 28: Erklärung von Anerkenntnissen bezüglich der Anfechtungsklagen gegen die Beschlüsse vom 26.02. und vom 27.05.2022; Rücknahme der Schadensersatzklage gegen die Nebenintervenienten sowie einen mittelbaren Gesellschafter; Bestellung eines besonderen Vertreters nach § 46 Nr. 8 GmbHG) und vom 21.11.2022 (II 98; Anlage AS 69: Bestätigung der Bestellung eines besonderen Vertreters, der außerdem die Erfolgsaussichten der Schadensersatzklage und weiterer Verfahren prüfen soll).
Die Einziehung vom 10.10.2022 stützt sich auf die Pfändung der Geschäftsanteile der Klägerin an der Beklagten aufgrund eines Pfändungsbeschlusses des Amtsgerichts Mitte vom 29.06.2022 - 36 M 556/22 - zugunsten der lllllllllllllllllll, vertreten durch den Nebenintervenienten zu 2) (Anlage AG 11). Der Pfändung liegt ein Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Wedding vom 27.09.2021 über rund 1,6 Mio. EUR zugrunde.
Aufgrund der Beschlussfassungen vom 10.10.2022 wurden am 11.10.2022 neue Gesellschafterlisten beim Handelsregister eingereicht und am 26. und 27.10.2022 in den Registerordner aufgenommen.
Das Landgericht hat am 24.11.2022 bezogen auf die Beschlüsse vom 10.10.2022 eine einstweilige Verfügung erlassen mit folgendem Inhalt:
1. Verpflichtung der Beklagten, eine korrigierte Gesellschafterliste mit Inhalt der Liste vom 01.07.2021 einzureichen;
2. Verpflichtung der Beklagten,
a) die Klägerin als Gesellschafterin zu behandeln
b) den Beschluss über die Aufstockung nicht umzusetzen.
Ferner hat das Landgericht am 29.11.2022 eine einstweilige Verfügung erlassen auf Untersagung, die Beschlüsse gemäß Niederschrift vom 04.11.2022 umzusetzen.
Es hat mit am 21.12.2022 verkündeten Urteil die oben genannten einstweiligen Verfügungen vom 24. und 29.11.2022 aufrechterhalten und der Beklagten zudem untersagt, die Beschlüsse gemäß Niederschrift vom 21.11.2022 umzusetzen. Hiergegen richten sich die von cccccccccccccccccc für die Beklagte und die von der Nebenintervenientin zu 1) eingelegten Berufungen.
Zwischenzeitlich ist eine neue Gesellschafterliste vom 20.12.2022, die inhaltlich der früheren Liste vom 01.07.2021 entspricht und die Klägerin wieder als Mehrheitsgesellschafterin ausweist (Anlage AS 76), vom Geschäftsführer aaaaaaaaaaaa erstellt und in den Registerordner verschoben worden.
Die Nebenintervenienten zu 2) und 3) sind am 13.02.2023 als Geschäftsführer gelöscht und aaaaaaaaa sowiejjjjjjjjjjjjjjjjjjjj als jeweils alleinvertretungsberechtigte Geschäftsführer der Beklagten im Handelsregister eingetragen worden (Anlage SKW 1).
Die Klägerin hat daraufhin in der Berufungsinstanz den Rechtsstreit insgesamt für erledigt erklärt. Dem hat sich die Beklagte, nicht aber die Nebenintervenientin zu 1) angeschlossen.
Von der Abfassung eines Tatbestandes wird im Übrigen gemäß § 313a I 1 ZPO abgesehen.
II. Die Berufung der Beklagten ist unzulässig. Die Berufung der Nebenintervenientin zu 1) hinsichtlich des Gesellschafterbeschlusses vom 10.10.2022 und der auf ihn bezogenen einstweiligen Verfügung vom 24.11.2022 ist unbegründet; im Übrigen hat die Berufung Erfolg.
A) Berufung der Beklagten
Die Berufung der Beklagten, vertreten durch die Nebenintervenienten zu 2) und 3), eingelegt durch cccccccccccccc, ist unzulässig, da ccccccccccccc nicht wirksam bevollmächtigt war. Die von ihm in der mündlichen Verhandl...