Dipl.-Kffr. Johanna Serocka, Prof. Dr. Stephan Meyering
2.1 Buchführungspflicht
Rz. 6
§ 238 HGB ist die zentrale Vorschrift, welche die Buchführungspflichten festlegt. Demnach obliegt die Buchführungspflicht allen Kaufleuten. Gemäß § 6 Abs. 1 HGB besitzt die Kommanditgesellschaft als Handelsgesellschaft Kaufmannseigenschaft und ist somit buchführungspflichtig.
Die Verpflichtung zur Buchführung obliegt dabei den persönlich haftenden Gesellschaftern. Bei Verstößen gegen die Buchführungspflicht normieren die §§ 283, 283b StGB die Strafbarkeit bei Überschuldung sowie bei drohender oder eingetretener Zahlungsunfähigkeit, wenn die Handelsbücher nicht, nicht vollständig oder nicht ordnungsgemäß geführt wurden.
2.2 Jahresabschluss
Rz. 7
Die grundsätzliche Pflicht zur Aufstellung ergibt sich aus § 242 HGB, wonach jeder Kaufmann einen Jahresabschluss aufzustellen hat. Spezielle Vorschriften gelten für Großunternehmen i. S. d. § 1 PublG sowie für haftungsbeschränkte Personengesellschaften. Diese haben die erweiterten Vorschriften für Kapitalgesellschaften i. S. d. §§ 264–330 HGB zu beachten. Der Jahresabschluss ist demnach um einen Anhang zu ergänzen; bei mindestens mittelgroßen Gesellschaften i. S. d. § 267 Abs. 2, 3 HGB kommt ein Lagebericht hinzu.
Durch die spezielle Gesellschafterstruktur einer Kommanditgesellschaft ist zwischen der Aufstellung des Jahresabschlusses und dessen Feststellung zu unterscheiden. Für die Aufstellung des Jahresabschlusses sind grundsätzlich die geschäftsführenden Gesellschafter zuständig. Somit liegt die Ausübung von Bilanzierungsentscheidungen in deren Ermessen.
Die Feststellung hingegen obliegt als verbindliche Anerkennung des Jahresabschlusses grundsätzlich allen Gesellschaftern gemeinschaftlich nach dem personengesellschaftlichen Einstimmigkeitsprinzip (§ 119 Abs. 1 HGB). Ist im Gesellschaftsvertrag eine allgemeine Mehrheitsklausel enthalten, obliegt die Feststellung der Mehrheit der Gesellschafter. Diese Mehrheit der Gesellschafter ist im Zweifel nach der Zahl der Gesellschafter zu berechnen (§ 119 Abs. 2 HGB). Im Rahmen der Feststellung wird lediglich die Einhaltung der entsprechenden Bilanzierungsvorschriften geprüft. Bilanzierungsmaßnahmen, die die Funktion einer Ergebnisverwendung haben, sind von allen Gesellschaftern gemeinschaftlich zu treffen. Ein etwaiger Vorrang wird den geschäftsführenden Gesellschaftern in diesem Fall nicht eingeräumt.
2.3 Besondere Bilanzposten
Rz. 8
Eine Besonderheit der Rechnungslegung der Kommanditgesellschaft stellt der Bilanzposten "Eigenkapital" dar. Die gesetzlichen Regelungen zum Eigenkapitalausweis von Personengesellschaften beschränken sich im Wesentlichen auf die diesbezüglich sehr unbestimmten Gliederungsanforderungen in § 247 Abs. 1 HGB, wonach das Eigenkapital gesondert auszuweisen und hinreichend aufzugliedern ist sowie die GoB zu beachten sind.
Gemäß § 161 Abs. 2 HGB i. V. m. § 120 Abs. 2 HGB ist für jeden Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft ein variables Kapitalkonto zu führen, dessen Höhe sich durch Einlagen und Entnahmen sowie Gewinn- und Verlustanteile ändert. Durch die Haftungsbegrenzung des Kommanditisten ist für diesen ein zweites Konto angezeigt. Auf diesem Konto werden seine Gewinnanteile gutgeschrieben, sofern er seine Einlage voll erbracht hat und diese nicht durch Verluste gemindert worden ist. Aus Sicht der Gesellschaft hat dieses zweite Konto Verbindlichkeitscharakter und ist unter dem Bilanzposten "Sonstige Verbindlichkeiten" auszuweisen.
In der Praxis hat sich folgende Methode zum Ausweis des Eigenkapitals bei Kommanditgesellschaften herausgebildet: Da der Kapitalanteil eines Kommanditisten gem. § 167 Abs. 2 HGB auf die Höhe seiner bedungenen Einlage begrenzt ist, werden die Kapitalanteile von Komplementären und Kommanditisten im Jahresabschluss einer KG getrennt ausgewiesen.
2.4 Prüfung und Offenlegung
Rz. 9
Aus § 316 Abs. 1 HGB ergibt sich für mittelgroße und große Kapitalgesellschaften die Pflicht, den Jahresabschluss sowie den Lagebericht durch einen ...