OFD Münster, Verfügung v. 8.5.2008, o. Az.

Das Bundeselterngeldgesetz ist zum 1.1.2007 in Kraft getreten und an die Stelle des Bundeserziehungsgeldgesetzes getreten. Es gilt für alle ab dem 1.1.2007 geborenen Kinder. Das einem betreuenden Elternteil zum Ausgleich des wegfallenden Erwerbseinkommens gezahlte Elterngeld beträgt 67 % seines vor der Geburt des Kindes durchschnittlich monatlich verfügbaren bereinigten Nettoeinkommens, höchstens jedoch 1.800 EUR. Der Mindestbetrag, der auch an vor der Geburt nicht erwerbstätige Elternteile gezahlt wird, beträgt 300 EUR monatlich. Bei Mehrlingsgeburten erhöht sich der Mindestbetrag um jeweils 300 EUR für das zweite und jedes weitere Kind. Solange ein älteres Geschwisterkind unter drei Jahren oder zwei ältere Geschwisterkinder unter sechs Jahren mit im Haushalt leben, erhöht sich das Elterngeld um 10 %, mindestens jedoch 75 EUR. Die Eltern haben insgesamt Anspruch auf bis zu 14 Monatsbeträge. Auf Antrag werden die einer Person monatlich zustehenden Beträge halbiert und über den doppelten Zeitraum ausgezahlt.

Das bisherige Erziehungsgeld war/ist bei der Ermittlung der eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG nicht zu berücksichtigen (H 32.10 „Nicht anrechenbare eigene Bezüge” EStH 2007). Elterngeld, das ein Kind erhält, wird dagegen bei der Ermittlung der Einkünfte und Bezüge nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG berücksichtigt. Auszunehmen hiervon ist aber der Mindestbetrag i.H.v. 300 EUR bzw. 150 EUR monatlich (bei Mehrlingsgeburten entsprechend vervielfacht), da dieser auch gezahlt wird, wenn vorher keine Einkünfte erzielt wurden. Dies gilt auch bei der Ermittlung der Einkünfte und Bezüge gem. § 33a Abs. 1 Satz 4 EStG bzw. § 33a Abs. 2 Satz 2 EStG.

Zur Klarstellung wird darauf hingewiesen, dass unabhängig von den vorstehenden Ausführungen das Elterngeld in voller Höhe dem Progressionsvorbehalt unterliegt (§ 32b Abs. 1 Nr. 1 Buchst. j EStG).

 

Normenkette

EStG § 32 Abs. 4 Satz 2

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