3.3.1 Voraussetzungen zur Berücksichtigung
Kinder werden nach dem Kalendermonat, in dem sie das 18. Lebensjahr vollenden, nur noch unter folgenden besonderen Voraussetzungen berücksichtigt:
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Altersgrenze |
bei Arbeitsuche bzw. Beschäftigungslosigkeit, wenn das Kind nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht und bei einer Agentur für Arbeit im Inland als Arbeitsuchender gemeldet ist |
21. Lebensjahr |
bei Berufsausbildung |
25. Lebensjahr |
wegen einer Übergangszeit von höchstens 4 Kalendermonaten zwischen 2 Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und eines Freiwilligendienstes oder des freiwilligen Wehrdienstes |
25. Lebensjahr |
wegen fehlendem Ausbildungsplatz, "Wartezeit" |
25. Lebensjahr |
wegen Ableistung eines freiwilligen sozialen Jahres oder eines freiwilligen ökologischen Jahres, einer Freiwilligenaktivität im Rahmen des Europäischen Solidaritätskorps i. S. d. Verordnung (EU) Nr. 2018/1475, eines entwicklungspolitischen Freiwilligendienstes "weltwärts", eines anderen Dienstes im Ausland i. S. d. § 5 Bundesfreiwilligendienstgesetzes, eines Freiwilligendienstes aller Generationen, eines Internationalen Jugendfreiwilligendienstes oder des Bundesfreiwilligendienstes |
25. Lebensjahr |
bei körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung und daraus folgender Unfähigkeit zum Selbstunterhalt. Die Behinderung muss vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten sein. |
ohne Altersgrenze |
Verlängerungszeit über das 21. bzw. 25. Lebensjahr hinaus
Der Berücksichtigungszeitraum verlängert sich grundsätzlich
- bei arbeitsuchenden bzw. beschäftigungslosen Kindern, die bei einer inländischen Agentur für Arbeit als arbeitsuchend gemeldet sind,
- bei Kindern, die sich in Berufsausbildung befinden, und
- bei Kindern, die sich in einer Übergangszeit von höchstens 4 Monaten i. S. d. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b EStG befinden,
über das 21. Lebensjahr oder das 25. Lebensjahr hinaus um die tatsächlich geleistete Dauer des gesetzlichen Wehrdienstes bzw. Zivildienstes, des freiwilligen Wehrdienstes oder der befreienden Tätigkeit als Entwicklungshelfer.
Mit der Aussetzung der Dienstpflichten haben die Verlängerungstatbestände aber quasi keine Relevanz mehr. Daher ist bereits mit der DA-KG 2023 A 21 entfallen.
3.3.2 Schädliche Erwerbstätigkeit
Für den Abzug der Freibeträge für Kinder ist eine Erwerbstätigkeit von mehr als 20 Wochenstunden schädlich, wenn das Kind nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums weiter die besonderen Berücksichtigungsvoraussetzungen (z. B. Wartezeit auf einen Ausbildungsplatz oder Übergangszeit) erfüllt.
Kinder mit Behinderung
Voraussetzung für die Berücksichtigung nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG ist, dass das Kind aufgrund seiner Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten.
Ein volljähriges Kind ist außerstande, sich selbst zu unterhalten, wenn es mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln seinen gesamten notwendigen Lebensbedarf, bestehend aus
- dem allgemeinen Lebensbedarf (Grundbedarf = Existenzminimum) und
- dem individuellen behinderungsbedingten Mehrbedarf,
nicht decken kann.
Bei der Ermittlung der dem Kind zur Verfügung stehenden Mittel ist vom verfügbaren Nettoeinkommen und von Leistungen Dritter (Ausnahmen: Unterhaltsleistungen und Schmerzensgeld) auszugehen. Danach sind von den Einkünften und steuerfreien Einnahmen auch die vom Kind bezahlten Steuern und die Sozialversicherungsbeiträge (Arbeitnehmeranteil) abzuziehen (s. a. "Erklärung zum verfügbaren Nettoeinkommen": Vordruck KG 4f, Stand Februar 2023).