Beispiel 4
Auswirkung bei jedem Elternteil
Heinz T. und Hermine S. sind die Eltern des Kindes Alexandra (12 Jahre) und nicht verheiratet. Alexandra lebt bei der Mutter und ist dort gemeldet. Der Kindergeldanspruch für Alexandra beläuft sich im Jahr 2024 auf insgesamt 3.000 EUR (250 EUR × 12 Monate).
Der Vater erfüllt seine Unterhaltspflicht. In seiner Wohnung ist das Kind nicht gemeldet.
Hermine beantragt in ihrer ESt-Erklärung die Übertragung des Bedarfsfreibetrags des Kindesvaters auf sich.
Zu versteuerndes Einkommen (zvE) vor Abzug der Freibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG:
Heinz T.: |
45.730 EUR |
Hermine S.: |
27.660 EUR |
Lösung
a) Vergleichsrechnung beim Kindsvater Heinz T.:
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EUR |
EUR |
Einkommen/zvE I |
45.730 |
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ESt nach Grundtarif |
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9.371 |
abzüglich |
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1/2 Kinderfreibetrag |
– 3.306 |
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Bedarfsfreibetrag – Übertragung auf die Kindesmutter |
0 |
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zvE II |
42.424 |
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ESt nach Grundtarif |
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8.254 |
ESt-Entlastung durch Kinderfreibetrag |
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1.117 |
Zu verrechnende Hälfte des Kindergeldanspruchs (3.000 EUR / 2) = |
1.500 |
Minderbetrag |
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– 383 |
Die ESt-Entlastung aus dem Abzug des halben Kinderfreibetrags ist niedriger als die Hälfte des Kindergeldanspruchs. Demzufolge wird bei der ESt-Veranlagung kein halber Kinderfreibetrag abgezogen. Bei der Ermittlung der Zuschlagsteuern wird fiktiv der halbe Kinderfreibetrag abgezogen.
b) Vergleichsrechnung bei der Kindesmutter Hermine T.:
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EUR |
EUR |
Einkommen/zvE I |
27.660 |
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ESt nach Grundtarif |
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3.750 |
abzüglich |
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halber Kinderfreibetrag |
– 3.306 |
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voller Bedarfsfreibetrag (nach Übertragung der Hälfte des Kindsvaters) |
– 2.928 |
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zvE II |
21.426 |
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ESt nach Grundtarif |
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2.086 |
ESt-Entlastung durch Abzug der Freibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG |
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1.664 |
Zu verrechnender halber Kindergeldanspruch |
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1.500 |
Übersteigender Betrag |
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164 |
Danach ist der Abzug der Freibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG (einschließlich des vom Kindesvater übertragenen halben Bedarfsfreibetrags) günstiger als das entsprechende Kindergeld. Demzufolge werden bei der ESt-Veranlagung die Freibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG vom Einkommen abgezogen. Die Hälfte des Kindergeldanspruchs, das sind 2024 1.500 EUR, wird der tariflichen Einkommensteuer hinzugerechnet.