Übliche, zumutbare und ernsthafte Bemühungen, die das Kind für einen Ausbildungsplatz unternommen hat, müssen nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden.
Als Nachweise kommen insbesondere folgende Unterlagen infrage:
- schriftliche Bewerbungen unmittelbar an Ausbildungsstellen, deren Zwischennachricht oder die Ablehnung,
- die schriftliche Bewerbung bei der SfH (vormals ZVS)
- die schriftliche Zusage einer Ausbildungsstelle zum nächstmöglichen Ausbildungsbeginn,
- die Bescheinigung über die Registrierung bei der Berufsberatung der Agentur für Arbeit oder bei einem anderen zuständigen Leistungsträger (Jobcenter) als Bewerber für einen Ausbildungsplatz
- die Bescheinigung über die Registrierung als Ratsuchender bei der Agentur für Arbeit oder
- die Bescheinigung über die Registrierung für eine berufsvorbereitende Ausbildungsmaßnahme zum nächstmöglichen Beginn.
Der Nachweis kann auch durch Bewerbungen und Absagen mittels E-Mails geführt werden. Telefonische Anfragen können im Einzelfall als Nachweis ausreichen, wenn detailliert und glaubhaft dargelegt wird, mit welchen Firmen, Behörden usw. zu welchen Zeitpunkten (erfolglose) Gespräche geführt worden sind.
Die Ausbildungsbereitschaft des Kindes muss sich durch belegbare Bemühungen objektiviert haben. Für den Nachweis der Bemühungen des Kindes trägt der Kindergeldberechtigte die Feststellungslast.
Eine Bescheinigung der Agentur für Arbeit über Zeiten, in denen der Versicherte als Ausbildungsplatz suchend gemeldet war, ist als Nachweis der Voraussetzungen von § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2c EStG anzuerkennen.
Einer von der Arbeitsagentur für den Rentenversicherungsträger erstellten Bescheinigung über Anrechnungszeiten der Ausbildungssuche kommt hinsichtlich des darin vermerkten Tages der Anmeldung des Ausbildungssuchenden bei der Berufsberatung ein besonderer Beweiswert zu, der aber ggf. widerlegt werden kann.