Das für ein Kind festgesetzte Kindergeld nach § 66 Abs. 1 EStG kann gem. § 74 EStG
- an ein Kind oder Zählkind,
- an ein anspruchserhöhendes Zählkind oder
- an die für den Unterhalt des Kindes aufkommende Person oder Stelle
ausgezahlt (abgezweigt) werden, wenn der Kindergeldberechtigte seine Unterhaltspflicht diesem Kind gegenüber verletzt.
Dies gilt analog § 74 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Satz 3 EStG auch dann, wenn der Kindergeldberechtigte keinen Unterhalt leistet, weil er dazu mangels Bedürftigkeit des Kindes zivilrechtlich nicht verpflichtet ist.
Die Auszahlung an das Kind selbst erfolgt jedoch nur dann, wenn es für sich selbst sorgt. Nach Ansicht des FG Schleswig-Holstein ist die Abzweigung auch an ein minderjähriges Kind rechtlich möglich. Das Kind hat keinen Anspruch auf Abzweigung, wenn es nicht bedürftig ist. Ein Kind kann die Auszahlung des Kindergelds an sich verlangen, wenn der kindergeldberechtigte Elternteil seiner Unterhaltsverpflichtung nicht nachkommt. In diesem Fall kann das Kind die Festsetzung des Kindergelds zugunsten des berechtigten Elternteils beantragen. Auch wenn ein Kind selbst berechtigt ist, das Kindergeld zu beantragen, kann es mit einem Antrag auf Kindergeld keine erneute Entscheidung über den vom Kindergeldberechtigten geltend gemachten, bestandskräftig abgelehnten Kindergeldanspruch erreichen.
Das Kindergeld, das zugunsten des Vaters einer Tochter, die eine Zweitausbildung absolviert, festgesetzt ist, kann in analoger Anwendung von § 74 Abs. 1 Sätze 1 und 3 EStG an die Tochter ausgezahlt werden, wenn der Vater tatsächlich keinen Unterhalt leistet und zivilrechtlich auch dazu nicht verpflichtet ist. Dies gilt auch dann, wenn der Kindergeldberechtigte seinem Kind Naturalunterhalt (Wohnung und Verpflegung) anbietet, das Kind den Naturalunterhalt ablehnt und der Elternteil danach auch keinen Barunterhalt leistet.
Die Höhe des abzuzweigenden Kindergelds wird bei mehreren Kindern nach Kopfanteilen berechnet.
Übernimmt ein Sozialhilfeträger im Rahmen der Eingliederungshilfe die gesamten Kosten für die vollstationäre Unterbringung eines behinderten volljährigen Kindes, kann er die Abzweigung des Kindergelds in voller Höhe für sich beanspruchen, wenn der Kindergeldberechtigte keinerlei Aufwendungen für den Unterhalt des Kindes oder die Kontaktpflege mit dem Kind trägt.
Das Kindergeld für ein volljähriges behindertes Kind, das überwiegend auf Kosten des Sozialleistungsträgers in einer Pflegeeinrichtung untergebracht ist, ist jedoch nicht an den Sozialleistungsträger abzuzweigen, wenn der Kindergeldberechtigte neben dem Barunterhalt in Form des Kostenbeitrags zusätzliche Aufwendungen für das Kind mindestens i. H. d. Kindergelds erbringt.
Auch bei teilstationärer Unterbringung des Kindes ist im Regelfall eine Abzweigung ausgeschlossen. Der Sozialhilfeträger darf grundsätzlich nicht abzweigen, wenn er Leistungen der Grundsicherung bei Erwerbsminderung nach §§ 41ff. SGB XII für ein Kind mit Schwerbehinderung zahlt, das im Haushalt des Kindergeldberechtigten untergebracht ist.
Das Kindergeld kann nicht nur bei einer Verletzung der Unterhaltspflicht, sondern auch dann gem. § 74 Abs. 1 Satz 4 EStG an die Unterhalt gewährende Stelle ausgezahlt werden, wenn der Tatbestand des § 74 Abs. 1 Satz 3 EStG (= fehlende oder geringfügige Unterhaltspflicht des Kindergeldberechtigten mangels Leistungsfähigkeit) erfüllt ist. Das Ermessen der Behörde, ob das Kindergeld für ein in einem Jugendheim untergebrachtes Kind in vollem Umfang an den Sozialleistungsträger auszuzahlen ist, ist dann nicht so auszuüben, dass der gesamte Betrag auszuzahlen ist, wenn der Kindergeldberechtigte Kontakt zu seinem Kind unterhält und es zeitweise betreut.
Ein Anspruch des Sozialhilfeträgers auf Erstattung von nachträglich festgesetztem Kindergeld setzt voraus, dass das Kindergeld zum Einkommen des Hilfeempfängers gehört, dem der Sozialhilfeträger Sozialhilfeleistungen erbracht hat. Hat der Sozialhilfeträger einem im eigenen Haushalt lebenden Kind Hilfe zum Lebensunterhalt geleistet, hat er i. d. R. keinen Anspruch auf Erstattung von nachträglich festgesetztem Kindergeld, weil das Kindergeld zum Einkommen des anspruchsberechtigten Elternteils gehört. Dem Einkommen des Kindes kann das Kindergeld nur zugeordnet werden, wenn es ihm aufgrund einer förmlichen Abzweigung ausgezahlt wird oder ihm zumindest tatsächlich zufließt.
Der Sozialhilfeträger darf grundsätzlich nicht abzweigen, wenn er Leistungen der Grundsicherung bei Erwerbsminderung nach §§ 41ff. SGB XII für ein Kind mit Schwerbehinderung zahlt, das im Haushalt des Kindergeldberechtigten untergebracht ist.
Hat die Familienkasse das Kindergeld bereits an einen Elternteil ausgezahlt, scheidet eine Abzweigung an den Sozialleistungsträger auch dann aus, wenn der Abzweigungsantrag noch vor der Zahlung gestellt worden ist.
Zahlt die Familienkasse Kindergeld an einen Dritten (Abzweigungsempfänger) aus, ist nur dieser nach § 37 Abs...