Berufsausbildung i. S. d. § 32 Abs. 4 Nr. 2 Buchst. a EStG ist die Ausbildung für einen künftigen Beruf. In Berufsausbildung befindet sich, wer sein Berufsziel noch nicht erreicht hat, sich aber ernstlich darauf vorbereitet.
Den Grundtatbestand der Vorschrift erfassen insbesondere folgende Maßnahmen:
- der Besuch von allgemeinbildenden Schulen wie Haupt- und Oberschulen,
- die Ausbildung in einem berufsbezogenen Ausbildungsverhältnis,
- der Besuch von Fachschulen und Hochschulen,
- Praktika,
- Sprachaufenthalte im Ausland.
Zu berücksichtigen sind auch z. B.:
- der Vorbereitungsdienst der Lehramts- und Rechtsreferendare,
- der Vorbereitungsdienst der Beamtenanwärter,
- die Ausbildung während des Strafvollzugs.
Als Berufsausbildung ist ebenso eine weiterführende Ausbildung oder die Ausbildung für einen weiteren Beruf (Zweitausbildung) anzuerkennen.
Der Begriff der Berufsausbildung ist nach der Rechtsprechung des BFH weit zu fassen.
Zur Berufsausbildung eines Kindes gehören demnach alle Maßnahmen, die der Vorbereitung auf das angestrebte Berufsziel dienen und mit denen
- Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen vermittelt werden, die
- als Grundlagen für die Ausübung des angestrebten Berufs geeignet sind.
Voraussetzung für die Annahme einer Berufsausbildung ist demzufolge nicht, dass die betreffenden Ausbildungsmaßnahmen in einer Ausbildungs- oder Studienordnung vorgeschrieben sind.
Ebenso wenig setzt der Begriff der Berufsausbildung voraus, dass mit der Ausbildungsmaßnahme Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt werden, die für den angestrebten Beruf zwingend notwendig sind. Allerdings hat der Berechtigte in diesem Fall die beruflichen Einsatzbereiche und die entsprechenden beruflichen Anforderungen darzulegen.
Nach Auffassung des BFH ist beim Kindergeld der weit gefasste steuerrechtliche Begriff der Berufsausbildung anzuwenden. Das Kindergeld hat nämlich u. a. die Funktion, das Existenzminimum eines Kindes von der Besteuerung der Eltern auszunehmen, weil deren steuerliche Leistungsfähigkeit durch den kindbedingten Aufwand gemindert wird. Entscheidend ist demzufolge, dass sich Kinder unabhängig von vorgeschriebenen Ausbildungsordnungen und Studiengängen in Ausbildung für einen künftigen Beruf befinden und deshalb die steuerliche Leistungsfähigkeit der Eltern gemindert ist.
Als Berufsausbildung sind alle Ausbildungsmaßnahmen anzusehen, die eine Erwerbstätigkeit ermöglichen. Das angestrebte Berufsziel muss daher weder einem bestimmten Berufsbild entsprechen noch ein anerkannter Ausbildungsberuf sein. Lediglich Ausbildungsmaßnahmen, die Kenntnisse und Fähigkeiten zur Ausübung einer Liebhaberei vermitteln und deren Ziel keine Erwerbstätigkeit ist, stellen keine Berufsausbildung i. S. v. § 32 Abs. 4 Nr. 2 Buchst. a EStG dar.
Ebenso ist die Vermittlung nur allgemeinnützlicher Fertigkeiten oder die Herausbildung sozialer Eigenschaften ohne konkrete Berufsbezogenheit keine Berufsausbildung. Ein Freiwilligendienst, der bei einer nicht anerkannten Trägerorganisation abgeleistet wird, ist grundsätzlich keine Berufsausbildung.
8.1 Schulausbildung
Schulausbildung ist jeder Besuch einer
- allgemeinbildenden oder
- berufsbildenden
Schule, in der unter
- öffentlicher oder
- privater
Trägerschaft Unterricht nach staatlich genehmigten Lehrplänen bzw. in Anlehnung an diese erteilt wird.
Zur Schulausbildung zählen auch
- der Besuch einer vergleichbaren allgemein- oder berufsbildenden Schule im Ausland oder
- die Teilnahme an Sprachkursen im Ausland, wenn der Erwerb der Sprachkenntnisse Grundlage für die anschließend beabsichtigte Ausbildung in Deutschland ist. Der Erwerb der Sprachkenntnisse muss nicht zwingende Voraussetzung für die beabsichtigte Ausbildung sein, sondern ihr nützlich sein und in einem sachlichen Zusammenhang mit ihr stehen.
8.2 Auslandsbezug
Der Besuch eines Colleges in den USA stellt Berufsausbildung dar. Beim College handelt es sich um eine Einrichtung der Berufsausbildung, die zwischen Oberschule und (amerikanischer) Universität anzusiedeln ist.
Der BFH vertritt die Auffassung, der Collegebesuch eines Kindes in den USA sei selbst dann Berufsausbildung, wenn er nicht für die Zulassung zum Studium zwingend no...