BfF v. 22.11.2000, St I 4 - S 2280 - 94/2000
Behandlung von Einsprüchen im Hinblick auf das Urteil des Niedersächsischen FG vom 20.7.1999, VII 471/98 Ki
1. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 21.7.2000, VI R 153/99 auf die Revision der beklagten Familienkasse das Urteil des Niedersächsischen FG vom 20.7.1999, VII 471/98 Ki aufgehoben und die Klage abgewiesen. Es wurde damit meine Rechtsauffassung bestätigt, wonach der Begriff der „Einkünfte” im Sinne von § 2 Abs. 2 EStG zu verstehen ist (vgl. meine Weisung vom 2.11.1999, BStBl 1999 I S. 978). Gleichzeitig stellt der BFH fest, dass der in den Jahren 1996 und 1997 geltende Grenzbetrag des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG von 12.000 DM sowohl von seiner Höhe her als auch in seiner Ausgestaltung als Freigrenze und nicht als Freibetrag verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist.
In der Sache wurde Verfassungsbeschwerde eingelegt (Az. des BVerfG: 2 BvR 1781/00).
Ich bitte, wie folgt zu verfahren:
Wird ein Einspruch auf die anhängige Verfassungsbeschwerde gestützt, ruht das Einspruchsverfahren gemäß § 363 Abs. 2 Satz 2 AO insoweit. Die Verfahrensruhe in bereits im Hinblick auf das Revisionsverfahren (BFH: VI R 153/99) ruhenden Einspruchsverfahren besteht fort. Auf § 363 Abs. 2 S. 4 AO weise ich hin.
Im Rahmen der Prüfung, ob Aussetzung der Vollziehung zu gewähren ist, ist ein von § 2 Abs. 2 EStG abweichendes Verständnis des Begriffs der „Einkünfte” nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts zu begründen.
2. Der BFH hat mit Urteil vom 24.5.2000, VI R 143/99, BStBl 2000 II S. 473 entschieden, dass die Berufsausbildung bereits vor der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses beendet ist, wenn das Kind nach Erbringung aller Prüfungsleistungen eine Vollzeiterwerbstätigkeit in dem aufgrund der Ausbildung angestrebten Beruf aufnimmt. Entsprechendes gilt ab dem Zeitpunkt, in dem die letzte Prüfungsleistung erbracht wird, wenn das Kind bereits vorher eine Vollzeiterwerbstätigkeit in dem aufgrund der Ausbildung angestrebten Beruf aufgenommen hat.
In Fällen bestandskräftiger Aufhebungsbescheide ist das Kindergeld auf Antrag rückwirkend neu festzusetzen. Die Rückwirkung reicht so weit, wie keine andere Festsetzung entgegensteht, längstens bis zum Juli 1997, § 52 Abs. 62 EStG. Einsprüchen ist insoweit abzuhelfen. In bereits anhängigen Klageverfahren ist der Kläger diesbezüglich klaglos zu stellen.
3. Ich weise darauf hin, dass im Rahmen des Steuersenkungsgesetzes (BGBl 2000 I S. 1433) mit Geltung ab dem 1.1.2001 der Grenzbetrag der gemäß § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG für die Gewährung des Kindergelds unschädlichen Einkünfte und Bezüge des Kindes auf 14.040 DM angehoben wurde.
Normenkette
EStG § 32 Abs. 4 Satz 2